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/D Die Erfag- Behörden haben unverzüglich die erforderlihen Verfügungen dahin w treffen, daß die Yu:
/ Pkg Fe se oder in deren Ermangelung von geeigneten Civil-Aerzten zum Erfag-©e-
äft ficher geftellt wird.
2) AUS außerordentlihe Mitglieder vom Militair (8. 68 1 A der Militair- Erfaß- Inftrultion) treten den
yes Brjan-Kommiffionen, fofern andere Offiziere nicht disponible find, die Adjutanten der Landmwehr-
ezirls-Kommandos hinzu.
3) Die Abfhlußnummern pro 1870 (8. 22 1. c.) find fofort feftzuftellen. Die hinter den Ablhlußnummern
ftehenden Erfagpflichtigen werden nicht: mehr gemuftert, fondern in die Vorftelungslifte E pro 1871 auf-
enommen. Gie bleiben für Nachgeitellungen disponibel,.
4) Abgefehen hiervon ift, da eine Repartition des Erfog-Bedarfes zur Zeit nicht erfolgen kann, die Mufle-
rung auf färmtlihe vorhandene Mannidhaften auszudehnen. ‘
5) Militairpflihtige, melde die Berehtigung ym einjahrig freiwilligen Dienft nahfuchen wollen, haben diefe
Ubficht, unbefchadet der Verpflichtung zur nbringung der betreffenden ©efudhe bei den Prüfungs. Rom-
miffionen (88.151. 152 1. c.) bei Gelegenheit des Kreis-Erfag-Gefchäftes zu erflären. Sie nehmen an der
aan Hr Theil, und find Seitens der Kreis-Erfag-Kommiffionen den PBrüfungs-Kommiffionen nam«
aft zu maden.
Die Termine für die Einreihung der Gefuhe an bie legteren, fowie für den Nachmeis der wiflen-
Thaftlihen Dualifilation (8. 153 1. c.) bleiben unverändert.
6) Die Klaffifiletion der Referve und Randwehr-Mannfchaften rüdfihtlich ihrer häuslichen und gewerblichen
Berhältnifie (Beilage 3 zur Verordnung Über die Organifation der Randmwehr-Behörden u. |. w. vom 5.
September 1867) ift mit dem Kreis.Erfag-Gefhäft nicht zu verbinden, e8 bleibt vielmehr die Anberaus:
mung bejonderer Termine zu diefem Ymede vorbehalten.
T) Der Beginn des a ee ift in den einzelnen Brigade» Bezirken mit möglichft
lurzer Frift nad Beendigung des Kreis-Erjag-Gefchäftes anzuberaumen.
8) Die Kommandirung von Offizieren de8 Garde-Korps zur Theilnahme am Departements-Erfag- Gefchäft
S- ne der Militair-Erfag-Inftrultion) unterbleibt.
9) Sobald die Feitftellung der Gefchäfts- und Reifepläne für die Kreis: und Departements:Erjat-Kommiffionen
(88. 70. 94 1.c.) erfolgt iit, haben die Militair-VBorfigenden derfelben dem Allgemeinen Kriegd-Departe-
ment des Königlih Preußifhen Kriegs-Minifteriums eine Anzeige über die Zeiträume zu machen, innerhalb
deren das Erfag-Gefchäft erfolgen wird.
Der Kanzler des Norbdeutfchen Bundes. Der Kriegs-Minifter.
Sn Vertretung In Bertretung
Delbrüd. Klo.
Bund. -Ranzl-Amt. Nr. 13209, No. 220/12. 70. A.Ie.
Mr. 243.
Bortopflitigleit Der Briefe der Marletenber.
Berlin, den 29. November 1870.
Das Militair-Delonomies Departement fieht fih veranlagt, daranf aufmerkfam zu machen, daß den Marte-
tendern, welde den einzelnen Zruppentheilen im elde zugemwiefen find, in ihren Privatangelegenheiten keine
Bortofreiheit zufteht.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomies-Departement.
v. Begefad. Hammer.
No, 1585/11. M. O.D. 3.