Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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/D Die Erfag- Behörden haben unverzüglich die erforderlihen Verfügungen dahin w treffen, daß die Yu: 
/ Pkg Fe se oder in deren Ermangelung von geeigneten Civil-Aerzten zum Erfag-©e- 
äft ficher geftellt wird. 
2) AUS außerordentlihe Mitglieder vom Militair (8. 68 1 A der Militair- Erfaß- Inftrultion) treten den 
yes Brjan-Kommiffionen, fofern andere Offiziere nicht disponible find, die Adjutanten der Landmwehr- 
ezirls-Kommandos hinzu. 
3) Die Abfhlußnummern pro 1870 (8. 22 1. c.) find fofort feftzuftellen. Die hinter den Ablhlußnummern 
ftehenden Erfagpflichtigen werden nicht: mehr gemuftert, fondern in die Vorftelungslifte E pro 1871 auf- 
enommen. Gie bleiben für Nachgeitellungen disponibel,. 
4) Abgefehen hiervon ift, da eine Repartition des Erfog-Bedarfes zur Zeit nicht erfolgen kann, die Mufle- 
rung auf färmtlihe vorhandene Mannidhaften auszudehnen. ‘ 
5) Militairpflihtige, melde die Berehtigung ym einjahrig freiwilligen Dienft nahfuchen wollen, haben diefe 
Ubficht, unbefchadet der Verpflichtung zur nbringung der betreffenden ©efudhe bei den Prüfungs. Rom- 
miffionen (88.151. 152 1. c.) bei Gelegenheit des Kreis-Erfag-Gefchäftes zu erflären. Sie nehmen an der 
aan Hr Theil, und find Seitens der Kreis-Erfag-Kommiffionen den PBrüfungs-Kommiffionen nam« 
aft zu maden. 
Die Termine für die Einreihung der Gefuhe an bie legteren, fowie für den Nachmeis der wiflen- 
Thaftlihen Dualifilation (8. 153 1. c.) bleiben unverändert. 
6) Die Klaffifiletion der Referve und Randwehr-Mannfchaften rüdfihtlich ihrer häuslichen und gewerblichen 
Berhältnifie (Beilage 3 zur Verordnung Über die Organifation der Randmwehr-Behörden u. |. w. vom 5. 
September 1867) ift mit dem Kreis.Erfag-Gefhäft nicht zu verbinden, e8 bleibt vielmehr die Anberaus: 
mung bejonderer Termine zu diefem Ymede vorbehalten. 
T) Der Beginn des a ee ift in den einzelnen Brigade» Bezirken mit möglichft 
lurzer Frift nad Beendigung des Kreis-Erjag-Gefchäftes anzuberaumen. 
8) Die Kommandirung von Offizieren de8 Garde-Korps zur Theilnahme am Departements-Erfag- Gefchäft 
S- ne der Militair-Erfag-Inftrultion) unterbleibt. 
9) Sobald die Feitftellung der Gefchäfts- und Reifepläne für die Kreis: und Departements:Erjat-Kommiffionen 
(88. 70. 94 1.c.) erfolgt iit, haben die Militair-VBorfigenden derfelben dem Allgemeinen Kriegd-Departe- 
ment des Königlih Preußifhen Kriegs-Minifteriums eine Anzeige über die Zeiträume zu machen, innerhalb 
deren das Erfag-Gefchäft erfolgen wird. 
  
Der Kanzler des Norbdeutfchen Bundes. Der Kriegs-Minifter. 
Sn Vertretung In Bertretung 
Delbrüd. Klo. 
Bund. -Ranzl-Amt. Nr. 13209, No. 220/12. 70. A.Ie. 
Mr. 243. 
Bortopflitigleit Der Briefe der Marletenber. 
Berlin, den 29. November 1870. 
Das Militair-Delonomies Departement fieht fih veranlagt, daranf aufmerkfam zu machen, daß den Marte- 
tendern, welde den einzelnen Zruppentheilen im elde zugemwiefen find, in ihren Privatangelegenheiten keine 
Bortofreiheit zufteht. 
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomies-Departement. 
v. Begefad. Hammer. 
No, 1585/11. M. O.D. 3.