Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Nr. 13. 
Militair-Paffe, Erjog-Referde-Sheine und Seewehr-Palle; die Echemas für diejelben betreffend. 
Berlin, den 18. Januar 1870. 
Die Beftimmung in $. 7 des Neglemients über Verpflegung der Rekruten, Referviften zc. vom 5. Ditober 
1854, wonad die Urlaubs-Päffe einen Vermerk Hinfihrlid der Marfc-Kompetenzen, Benugung der Eifenbahn 
zc. enthalten follen, ift durh das neue mittelft Friegsminifteriellen Erlafjes von 6. Juni 1867 — Armee: 
Berordnungs-Blatt pro 1867 Seite 44 — beziehungsweife dur 8. 8 der Verordnung, betreffend die Drgani- 
fation der Randwehr- Behörden zc. vom 5. Septeniber 1867 eingeführte Schema für Militairpäfje nicht auf- 
eboben. 
a“ Auch ift Hinfichtlich des den entlaflenen Mannfchaften mitgegebenen Anzuges ein Vermerk im Pag 
erforderlich. Ä 
% wird daher hiermit beftimmt, daß die Päfje der dieffeitigen Verfügung von 4. Juli 1862 
— Militair- Wochenblatt pro 1862 Eeite 208 — entjprehend zu vervollftändigen And Der VBerbraud der 
vorhandenen Paß-ormulare ift auch ferner geflattet, und zur Bervolftändigung folder Eremplare Seitens 
"der Königlichen Staat3-Druderei ein bezügliher Einlagebogen. hergeftellt worden. 
Außerdem ift bei Neuanfertigung von Militairpäjjen die bisherige Yallung des erften Gates in 
Alinea 3 des Paffus 9 der den Bällen vorgedrudten Beitinnmungen in folge des ARegulativs Über die Porto, 
freiheiten im Norddeutfchen Poftgebiete vom 15. v. M. u. I. in nadhftehender Weife zu verändern: 
„Sehen die Meldungen durch die Boft, jo werden fie innerhalb des Gebietd de8 Norddentjchen 
Bundes portofrei befördert, infofern die Schreiben mit der Rubril „Militaria” verfehen und offen oder unter 
dem Siegel der Orts-Polizeibehörde verfendet werden“ 
Da die Bezeihnung: „NKandmehr-Meldefache" ganzlih in Wegfall gelonmen ift, bedürfen aud 
die Schemata 6 und 7 zu 8. 48 der Militair » Erfat » Inftruftion vom 26. aan 1868 — Erfaß » Rejerve- 
Scdein I und Seemehr-Baf 2c. — einer entiprehenden Abänderung, welche bei Neuanfertigung Seitens der 
Königlihen Staats-Druderei berüdfichtigt werden wird. 
Die Königlihen Zruppenfheile, beziehungsmeife die LandmwehrsBezirts:Kommandos haben dem Bor« 
ftehenden gemäß die zur Neferve zu entlajjenden, beziehungameife die im Beurlaubtenftande befindlihen Dann» 
fchaften, Iettere bei Gelegenheit der Kontrolverfammlungen, entjpredend zu inftruiren. 
Die vorhandenen Eremplare der vorberegten Militairpapiere dürfen aufgebraucht werden. 
Bei der Königlihen Staats-Druderei werden die vervollftändigten PBäffe zum bisherigen Preife von 
9 Thlr. pro 500 Städ und die oben beregten Einlagebogen, und zwar in Bogen A adt Stüd, alfo zur 
BVBervolftändignung von aht Päflen, zum Breife von 5 Thlr. 15 Sgr. für 500 ganze Bogen — unter der 
Bezeihnung Litt. A Nr. 33 — vorräthig gehalten werden. 
Kriegs-Minifterium. Wllgemeines Kriegs-‘Departement. 
vd. Bodbielsti, v. Rarczemsti. 
No. 235/1. A. I... 
  
Nr. 14. 
Nadtrag nn 
u den in Nr. 22 pro 1869 diefes Blattes befannt gemaäiten Bergütigungs - Saten für Brot und 
ourage pro ifies Semefter, fowie der ertraordinniren Verpflegungs-Zufhüfle pro 1ftes Quartal 1870. 
Berlin, den 19. Januar 1870. 
Aur Antarg des Großherzoglih Medienburg-Streligihen Militairsfollegiums werden die von legterem für 
das zugehörige Kontingent feitgeftellten Bergütigungsjäge nadhftehend mit dem Benterlen befannt gemadt, 
daß die unter Nr. 252 sub IV. belannt gemadten Vergütigungsjäge nur für das Großherzoglid Medlen- 
burg. Schwerinfe Kontingent gelten.
	        
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