Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Armee- Perordnungs-Dlatt. 
Heransgegeben vom Kriegd-Minifterium. 
  
4. Sahrgang. Berlin, den 16. Februar 1870. Nr. 
Gedrudt und in Kommiffion bei &. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kodftraße 69. 
  
  
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Der vierteljährlihe PBränumerationspreis diefes Blattes beträgt 15 Sgr. Wbonnirt kann werben: außerhalb bei den 
° Bofanflalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Erpedition, Kochftraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Nummern diefe® Blattes; der Breeis derjelben richtet fich nad der An- 
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit 1 Sr. 4 Bf. berechnet, falls nicht für einzelne 
Nummern nod befonders eine Preisermäßigung feftgefet if. 
  
Nr. 16. 
Sinführung der in den älteren Zandestheilen beftehenden Borjhriften über militairifhe Bulver- 
Transporte in den neuen Zandestheilen. 
Huf den Bericht vom 3. Dezember d. I. will Ich genchmigen, daß die landesherrlich erlafjenen oder gench- 
migten, in der Provinz Schleswig. Holftein, jowie in den zu dem Kurfürftentyum Heffen und dem Herzog. 
thum Nallau gehörig gerwelenen Landestyeilen noch befichenden Polizci-Vorfgriften über militairifdye Bulvers ' 
fendungen außer Kraft gefegt und durch die in den älteren Randestheilen beftehenden Kolizei:VBorfchriften über 
militairifche Pulvertransporte erjegt werden. 
Berlin, den 15. Dezember 1869. 
ge. Wilhelm. 
995. vd. Roon. Gr. v. Iuenplig. Gr. zu Eulenburg. 
An die Minifter des Krieges, Für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und des Innern. 
Berlin, den 29. Januar 1870. 
Borftchende Allerhödite Kabinets-Drdre wird hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß 
der Armee und Marine gebradtt. 
Abweichend von den bezüglichen Feltfegungen in der nunmehr allgemein geltenden „VBorfchrift Über das 
bei Berfendung von Scießpulver zu beobadhtende Verfahren” vom 12. April 1852 mit zugehörigen Nad)- 
trägen bleiben bei etwaigen militairiichen Pulvertransporten dur den Kreis Biedenkopf des Negierungs- 
Bezirts Wiesbaden die Beftimmungen, welche nadhftehend im Allgemeinen erwähnt find, aud) künftig in Geltung: 
A. Transporte zu Lande. 
1) Bulver in Menge von 20 Pfd. und weniger muß ftet8 in einen Sad gefüllt werden. 
2) Au dem Fuhrivert fol fi die Aufichrift „Pulver“ befinden. 
3) Auf dem Transport follen die Wagen wenigftens 200 Fuß von einander, entjernt bleiben. 
4) nn eintretenden Gewitter haben fi die Pulver-Zransporte wenigfteng 4000 Fuß von Gebäuden entfernt 
u balten. 
; B. Transporte zu Waffer. 
6) Pulver darf nicht auf deu gewöhnlidenSchiffsanlanden, fondern nur in einer Entfernung von mindeftens 
1000 Fuß von Gebäuden verladen werden und düıfen die mit Pulver beladenen Schiffe nur in derfelben 
Entfernung von Gebäuden anlegen. 
6) Die Berladung von Pulver auf Schiffen gleichzeitig mit anderen Gütern ift verboten. 
Die jpezielleren Beftimmungen, welde, ftatt der bezüglihen Teitfegungen in der Borfchrift vom 
12. April 1852, für den Kreis Biedenkopf Oeltung behalten, An in den Artikeln 157 und 158 des Polizei-
	        
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