Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

ec) 14 Unteroffiziere auf 1 Iahr, von jedem Armee-Forps einer, und von fänmtlihen Jäger-Bataillonen 
zufammen einer, 
d) 121 Unteroffiziere auf /; Yahr, von jedem Infanterie-Regiment einer, und annähernd von je drei 
Yäger-Bataillonen einer, 
e) 2 Spielleute auf 1 Jahr, 
f) 2 Spiellente auf ”/, Jahr, 
g) 121 ©efreite oder Gemeine auf 1 Yahr, von jedem Infanterie-Regiment und annähernd von je drei 
Yäger-Bataillonen einer, 
h) 240 ®efreite oder Gemeine auf '/ Iahr, von jedem Infanterie-Regiment und annähernd von je drei 
Yöger-Bataillonen zwei, 
i) 2 ©emeine als Fildler anf 1 Yabr, 
k) 2 Gemeine als Tifchler auf !i, Yahr, 
I 3 Delonomie-Handwerler auf 1 Jahr, 
m) 5 Delonomie Handwerker auf */. Jahr, 
n) 15 Öemeine als Dffizier-Burfchen an 1 Jahr (incl. 1 für den Zahlmeifter), 
0) 65 Gemeine als Dffizier-Burfchen auf Y. Jahr. 
3. BZufammentritt. 
Der Zufammentritt der Militair-Schieß-Schule {u dem Sommer-Lehrlurfus erfolgt am 1. April, 
die Redultion derfelben auf die etatsmäßige Winterftärte ult. September 
Die zur Dar. Sgieb-Sänte alljährlih zu fommandirenden Offiziere und Dannfdaften zerfallen 
biernadh in zwei verfchiedene Kategorien und zwar: 
a) in diejenigen, weldhe nur den Sommer-Lehrlurfus durhdmaden und 
b) in folde, welde nad abfolvirtem Sommer-Lehrlurfus noch auf weitere 6 Monate als Winterflamm 
bei der Militair-Schieß-Schule verbleiben. 
Das Kommando zu dem Eurfus ad a hat den obenfichend unter I. d aufgeführten Iwed der Heran- 
bildung von Scießlehrern zc. 
Der ad b gedachte Winterftamm, welcher den Zeitraum vom 1. Oltober bis ult. März des fol. 
nenden Tahres umfaßt, wird aus der Zahl der zur Sommerperiode Komnmandirten, unter regelmäßiger 
Abwechfelung der Regimenter, zurüdbehalten. Derieibe wird zur Ausführung von Berfuhen zc. verwendet, 
je aud) die vorlommenden Arbeiten, als: Reinigen der Verfuchswaffen, Inftandfegung der Scheiben, An: 
ertigung von Munition :c. auszuführen. 
Die Kommandirten des Winterftammes verbleiben demnähft als Fehrer ıc. während des nädıftjäh: 
rigen Sommer-Rehrlurfus bei der Militair-Schieß-Schufe, fo daß mithin die Gefammtdauer ihres Komman- 
do8 1 Yahr 6 Monate beträgt. 
IV. Auswahl der zu flommandirenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannfdaften. 
Die zum Sommer-Lehrlurfus zu Tommandirenden Offiziere find womöglich aus der Zahl derjenigen 
älteren Lieutenants auszumählen, deren Beförderung zum Kompagnie-Chef in nit zu ferner Ausficht fteht. 
m Uebrigen ift bei Auswahl der zur Militair-Shieh-Schule zu Kommandirenden namentlich darauf zu 
rüdfihtigen, daß zur Ausbildung eines tätigen Scießlehrers und gemandten Schügen hauptfädliche Erfor- 
eerniie I gute Augen, hinlänglihe Körperkraft, vollftändige Ausbildung im Ererzitium, Intelligenz und 
ewandtheit. 
Die Truppentheile haben Kurz vor dem Abgang der Kommandirten diefelben ärztlich unterfuchen zu 
laflen, damit nur Kommandirte von kräftiger Körper-Konftition und vollftändiger Gefundheit bei der 
Militair-Schieß- Schule eintreffen. 
Im eigenen Interefje der Truppentheile liegt es, nur folde Mannfhaften zur Militair-Schieß- 
Schule zu koınniandiren, von deren Ausbildung al® Schießlehrer fie Nugen ziehen können, mithin nicht folde 
Mannfchaften, weldhe nad Beendigung ihres Kommandos zur Entlaffung gelangen. 
Die Auswahl der Unteroffigiere und Mannfchaften für den Winterftamm ift innerhalb der vorge: 
fchriebenen Grenzen Sade des Direktors der Militair-Schieß-Schule. Derfelbe hat dabei vorzugsmeife auf 
Scießfertigkeit, Dagegen auf Innehaltung eines beftimmten Turnus nur in fomweit zu rädfihtigen, als died 
unbejchadet des Zmeds gefchehen kann. 
V. Beförderung der lommandirten Mannfhaften zu höherer Charge. 
Die Truppentheife m berechtigt, die zur Militair-Schieß-Schule lommandirten MDannfchaften im 
Laufe ihres Kommandos zu Gefreiten, veib. zu Unteroffizieren und zu Sergeanten zu befördern. 86 follen
	        
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