Diefe Beförderungen indeflen nur unter Berüdfihtigung der bezüglichen Urtheile der Direktion der Militair«
Schirk-Schule ftattfinden, damit vermieden werde, daß Leute in höhere Chargen aufrüden, melde fi bei der
Mitlitair-Schief-Schule nicht bewährt haben. Das betreffende Negiment bat fih zu dem Ende zuvor mit der
Direktion der Militair-Schieß-Schule in Verbindung zu fegen.
Mit dem sezuglichen Te Seen an die genannte Direktion Über die erfolgte Befördes
rung find zugleich die Chargen-Übzeihen GLrefien und Auszeihnungsinöpfe) für den Beförderten einzufenden.
VI. Weberweifungspapiere.
Die Regiments-Kommandeure haben, und zwar an den Direltor der Militair-Schieß-Schule direlt,
die Perfonal» und Qualifilatione-Berichte Über die zur Militair-SHieß-Schule fommandirten Offiziere, fowie
den Nangliften-Auszug derfelben, einzufenden. Nad) Beendigung des Kommandos hat der genannte Direktor
ein Urtheil über die beireffenden Offiziere abzugeben und folhes auf dem Imftanzenwege durd das Allge-
meine KriegsDepartement des Kriege. Minifteriume und das betreffende General-Kommando an die veih.
Regiments-Rommandenre gelangen zu lafien. _
Bon jedem lommandirten Unteroffizier oder Gemeinen ift nah DRafigabe der anliegenden Schemas
_— am die Direktion der Militair-Schieß-Schule einzufenden:
a) dad Nationale, aus weldhem der monatlice Sehaltsfag, jomwie die Führung des Betreffenden und die
etwa erlittenen Strafen erfichtlich fein müljen;
b) ein Berzeichniß der Belleidungs» und Ausräftungs-Stüde;
e) eine namentlihe Nadhmeifung, aus welcher die Kampetenzen eines jeden Kommandirten in Bezug auf
Klein-Montirungs-Städe (Bergätigung der Unteroffiziere für das 8. Baar Stiefeln), Sohlenaufnähe:
geld zc., ir die Dauer des Kommandos fi ergeben.
ie letstbezeihnete Eingabe ift in duplo zu maden; das eine Exemplar derfelben bleibt als
Ausweis bei der Militair-Schieß-Schule, das andere wird von berfelben, mit Quittung verfehen, dem
betreffenden Regiment zurüdgefandt. Mit diefer Nahmeifung zugleich ift der bezügliche Geldbetrag
der Direktion der Militair-Schieß-Schule per Poft-Anmweifung zu überfenden;
d) das Gemwehr-Nationale.
Die fänmtlihen, vorftehend aufgeführten Papiere zc. find derart abzufenden, daß fie fpäteftend den
15. März bei der Direktion der Militii-Schieß-Schule eintreffen.
VD. Belleidung und Ausräftung.
Yedem Kommandirten find vom Zruppentheil an Belleidungs- und Ausräftungs-Stüden mitzugeben:
2 seldmügen,
3 Waffenröde (1 PBarabe-, 1 Sonntage» und 1 Dienftrod),
2 Drilihjaden (dem Unteroffizier 1 Drillihrod),
8 a
3 Baar Tuchhofen,
2 Baar mweißleinene Hofen,
2 Paar Drillichhofen,
1 Mantel,
1 Baar Tuhhandfhuhe (dem Unteroffizier 2 Baar lederne Handfchube),
1 Baar Ohrenklappen,
1 Sen mit Zubehör (ohne Haarbufh, da diefer bei der Milttaii-Schieß-Schule nit ange-
legt wird),
1 Tornifter mit Zubehör (derfelbe muß fo eingerichtet fein, daß das Kochgeidhirr fowohl hinten,
al8 auch oben angejhnallt werden Tann),
1 Mantelriemen,
1 Leibriemen mit Schloß,
1 Brodbeutel,
2 GSäübeltroddeln,
2 Batronentafchen,
23 Semwehr-Riemen,
1 Bifte-Sappe,
1 Rorn-Fappe,
2 Batronenbäden,
1 Blehbüchfe zu den Refervetheilen,
1 Wettbüchie,