Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

Diefe Beförderungen indeflen nur unter Berüdfihtigung der bezüglichen Urtheile der Direktion der Militair« 
Schirk-Schule ftattfinden, damit vermieden werde, daß Leute in höhere Chargen aufrüden, melde fi bei der 
Mitlitair-Schief-Schule nicht bewährt haben. Das betreffende Negiment bat fih zu dem Ende zuvor mit der 
Direktion der Militair-Schieß-Schule in Verbindung zu fegen. 
Mit dem sezuglichen Te Seen an die genannte Direktion Über die erfolgte Befördes 
rung find zugleich die Chargen-Übzeihen GLrefien und Auszeihnungsinöpfe) für den Beförderten einzufenden. 
VI. Weberweifungspapiere. 
Die Regiments-Kommandeure haben, und zwar an den Direltor der Militair-Schieß-Schule direlt, 
die Perfonal» und Qualifilatione-Berichte Über die zur Militair-SHieß-Schule fommandirten Offiziere, fowie 
den Nangliften-Auszug derfelben, einzufenden. Nad) Beendigung des Kommandos hat der genannte Direktor 
ein Urtheil über die beireffenden Offiziere abzugeben und folhes auf dem Imftanzenwege durd das Allge- 
meine KriegsDepartement des Kriege. Minifteriume und das betreffende General-Kommando an die veih. 
Regiments-Rommandenre gelangen zu lafien. _ 
Bon jedem lommandirten Unteroffizier oder Gemeinen ift nah DRafigabe der anliegenden Schemas 
_— am die Direktion der Militair-Schieß-Schule einzufenden: 
a) dad Nationale, aus weldhem der monatlice Sehaltsfag, jomwie die Führung des Betreffenden und die 
etwa erlittenen Strafen erfichtlich fein müljen; 
b) ein Berzeichniß der Belleidungs» und Ausräftungs-Stüde; 
e) eine namentlihe Nadhmeifung, aus welcher die Kampetenzen eines jeden Kommandirten in Bezug auf 
Klein-Montirungs-Städe (Bergätigung der Unteroffiziere für das 8. Baar Stiefeln), Sohlenaufnähe: 
geld zc., ir die Dauer des Kommandos fi ergeben. 
ie letstbezeihnete Eingabe ift in duplo zu maden; das eine Exemplar derfelben bleibt als 
Ausweis bei der Militair-Schieß-Schule, das andere wird von berfelben, mit Quittung verfehen, dem 
betreffenden Regiment zurüdgefandt. Mit diefer Nahmeifung zugleich ift der bezügliche Geldbetrag 
der Direktion der Militair-Schieß-Schule per Poft-Anmweifung zu überfenden; 
d) das Gemwehr-Nationale. 
Die fänmtlihen, vorftehend aufgeführten Papiere zc. find derart abzufenden, daß fie fpäteftend den 
15. März bei der Direktion der Militii-Schieß-Schule eintreffen. 
VD. Belleidung und Ausräftung. 
Yedem Kommandirten find vom Zruppentheil an Belleidungs- und Ausräftungs-Stüden mitzugeben: 
2 seldmügen, 
3 Waffenröde (1 PBarabe-, 1 Sonntage» und 1 Dienftrod), 
2 Drilihjaden (dem Unteroffizier 1 Drillihrod), 
8 a 
3 Baar Tuchhofen, 
2 Baar mweißleinene Hofen, 
2 Paar Drillichhofen, 
1 Mantel, 
1 Baar Tuhhandfhuhe (dem Unteroffizier 2 Baar lederne Handfchube), 
1 Baar Ohrenklappen, 
1 Sen mit Zubehör (ohne Haarbufh, da diefer bei der Milttaii-Schieß-Schule nit ange- 
legt wird), 
1 Tornifter mit Zubehör (derfelbe muß fo eingerichtet fein, daß das Kochgeidhirr fowohl hinten, 
al8 auch oben angejhnallt werden Tann), 
1 Mantelriemen, 
1 Leibriemen mit Schloß, 
1 Brodbeutel, 
2 GSäübeltroddeln, 
2 Batronentafchen, 
23 Semwehr-Riemen, 
1 Bifte-Sappe, 
1 Rorn-Fappe, 
2 Batronenbäden, 
1 Blehbüchfe zu den Refervetheilen, 
1 Wettbüchie,
	        
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