Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

Die zur Milittan-Schieß-Schule tommandirten Offiziere und Mannfchaften erhalten Gehalt refp. 
Löhnung vom 1. April ab aus dem Etat der Militair-Schier-Schule. Die refp. Gehälter und Föhnungen 
werden für die Dauer des Kommandos bei den betreffenden Truppentheilen als erjpart berechnet. 
Die als Hülfslehrer zur Militair-Schieß-Schule lommandirten Offiziere erhalten aus dem Etat ders 
felben eine monatlihe Zulage von zwölf Thalern incl. zwei Thaler Tifchgeld. Die Übrigen Offiziere beziehen 
eine monatliche Zulage von adıt Thalern incl. zroei Thaler Tifchgeld, Unteroffiziere und Mannfdaften cin- 
Thlieglih der Zifchler, neben fämmtlihen Kompetenzen, eine folhe von zwei Thalern für den Unteroffizier 
und von einem Thaler für den Gemeinen aus dem Etat der Militair-Schieß- Schule; — für Delonomie- 
Handwerker und Offizier-Burfchen wird eine Zulage nicht gewährt. 
Der Direktion der Militair-Schieß-Schule ift jedes Aufrüden der Kommandirten in eine höhere 
Gehalts-Klaffe, unter Angabe des Tages, von melchem ab die höhere Röhnung zahlbar ift, mitzutheilen. - 
Mittheilungen der Zruppentheile über Gchalt8:-Abzäge der Offiziere find der Direktion, unter Ans 
gabe der zu den verichiedenen Fonds zur leiftenden Beiträge, fpäteftens bi8 zum 15. März zu mahen. Den» 
jenigen Offizieren, über welche die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedadıten Zeitpunkt nicht erfolgt ift, 
wird von Seiten der Militir-Schieß-Schule für den folgenden Monat nur der beftimmungsmäßige Abzug 
zur Rleiderlajje geinadtt. 
Die angejammelten Gehalts-Abzüge werden nad der legten Gehaltszahlung bei der Militair- 
Sdieg:Schyle von legterer an die betreffenden Zruppentheile abgeführt. 
XI. Offiziere ıc. Burfden. 
Die Offiziere 2c. Burfchen ftehen außer Reih’ und Glied, fie werden jedody zu den Schieß-Uebungen 
der Militair-Schieg-Edhule in entfprehender Weife herangezogen und find analog den übrigen zur Militair- 
Shieg-Schule fommandirten Mannschaften auszuräften. 
Hiernad) findet die Beftimmung vom 4A. Yuguft 1868 — Armee-VerordnungssBlatt Nr. 21 de 1868 — 
auf die zur Militair-Schieß:Schule fommandirten Burfchen feine Anwendung. 
Die Munition für die Offiziers 2c. Burfchen ift von der Militair-Schieß-Schule zu liquidiren.
	        
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