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8) Wegen der über die erfolgte Anftellung im Kommunal« refp. Inftituten-Forftdienfte der Infpeltion
der Jäger und Schüten von der Königlihen Regierung (Landdroftei und Finanzdireltion) einzureis
chenden Zahresnahmeifungen ıc. wird auf die desfallfigen Vorfchriften des Requlativs vom 1. Des
zember 1864 insbefondere auf den Inhalt der 8$. 52 und 54 zur pünktlihen Nadhadtung verwiefen.
Die Königliche Regierung hat hiernad unter Bublilation der vorftehenden Verfügung durd
da® Amtsblatt, die betreffenden Unterbehörden Ihres Bezirks mit Anmeifung zu verfehben, und den»
felben die genauefte Befolgung der ertbeilten Borfchriften zur Pflicht zu maden. Zu diefem Behufe
ift ein Abdrud der das vorftehende Refcript enthaltenden und publicirenden Amteblatt-Belannt-
mahung aud noch jeder Konımune und Inftitute Ihres Bezirks, bei welcher vejp. welhem Kom-
munalforftftellen beftehen, in einem befonderen Exemplare zuzufertigen.
Der Kriegs: Minifter. Der Minifter für die landmwirtf» Der Minifter de8 ‘Der Yyinanz-Minifter
Ihaftlihen Angelegenheiten. Innern.
v. Roon. v. Seldom. Graf zu Eulendburg. ampbaufen.
An fämmtlihe Königl. Regierungen (erkl. Sigmaringen), Landdrofteien und Yinanz- Direktion in Hannover.
k. M. blb/11 69. DM. 2.1.1. 13,979. M.d. 3.1 8. 432. 5 Di. II. b 1966/70.
Berlin, den 28. Februar 1850.
Borftehender Erlaß wird hierdurd auch zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriegs Dtinifterium.
. v. Roon.
No 5l6o/il. LM.
Nr. 39,
Aufenthalt der Burfhen der wahhnbenden Aerzte in den Razareihen.
Berlin, den 9. März 1870,
Aa Begegnung vorlommender Zweifel wird beftimmt, daß den Burfchen derjenigen Afiftenz.Werzte, welde
als wadhhabende Aerzte in den Sarnifon-Lazarethen fungiren, Wohnung in legteren nicht gewährt werden kann.
Damit diefe Burfchen aber während de KZage® in der Nähe der betreffenden Herzte anmefend fein können,
haben die Lazareih>Stommiffionen jenen eine Lolalität zum Aufenthalt während der Tageszeit anzumeifen. 8
wird fih dazu in der Negel das Zimmer der militairifhen Krantenwärter eignen. — Die betreffenden Leute
fiehen für jene Zeit felbftverftändlich unter der Drdnung des Lazarerths. Ktmwaige Strafanträge find von den
Luzareth-Kommiffionen an die betreffenden Zruppentheile zu richten.
Kriegs- Drinijterium.
Im Auftrage.
v. Bodbielgti.
No. 340/2. M. M: A.
Nr. 40.
Anzug der Landwehr-SKanallerie-Dffiziere.
Berlin, den 11. März 1870.
Ni pass. 8 der Beflimmungen zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Dienftverhältniffe der
Dffiziere des Beurlaubtenftandes vom 4. Yuli 1868 ift den zur Zeit. des Eılafjes diefer Verordnung vorhan-
denen Landwehr-Offizieren — vorbehaltlid der Beitimmung eines Endtermins — geftattet worden, ihre bis»
herigen Uniformen aufzutragen.
Hinfigtlih der Offiziere der gefammten Landwehr. Kavallerie wird der Endtermin für die vorgedadte
Erlaubniß hierdurch auf den 31. Dezember 1871 feftgejegt und haben diefelden demnach vom 1. Januar 1872
ab allgemein die im $. 15 ad 2 der erwähnten Verordnung bezeichnete Uniform und Ausräftung anzulegen.
Kriegs - Minijterium.
v. Roon.
No. 657/22. M.8.