Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

8. 9. 
Hat der Eraminand fchon vor Ablegung der Prüfung eine militairärztlihe analoge literarifche Leiftung 
aufzumweifen, fo kann ihm nad dem Outadten der Kommiffion die Anfertigung einer Arbeit erlaffen werden. 
$. 10. 
Aus den von der Commilfton für jeden Prüfungstermin geftellten Aufgaben trifft der Vorfigende 
Fi Auswahl und gehen diefelben dem Eraminanden durd die Militair-Dedicinalabtheilung auf dem In: 
anzenmwege zu. 
8. 11. 
Für die Bearbeitung jeder Aufgabe wird ein Zeitraum von 3 Monaten geftellt, nad deren Ablauf 
die betreffende Arbeit an die Militair-Medicinalabtheilung direkt eingereicht wird. In der Negel findet die 
Bearbeitung in den Wintermonaten ftatt. 
8. 12. 
In gehörig motivirten Allen, die auf dem Inftanzenwege dem Generalftabsarzt vorzutragen find, 
fann eine Nadhfrift gewährt werden. 
8. 13. 
Die Arbeiten müflen mit dem an Eidesftatt abzugebenden Vermerk verfehen fein, daß fie, abge: 
fehben von den literarifhen Hülfsmitteln, deren Benugung an dem betreffenden Drte der Arbeit jedesmal 
fpeciel anzugeben ift, ohne fremde Beihilfe vom Berfafler angefertigt worden find. Der Präfes der Com» 
milfion Überweift die Arbeiten 2 Commifftonsmitgliedern ald Referenten und Correferenten zur Prüfung, mit 
deren Senfur diefelben demnächft bei den Übrigen Mitgliedern zur Durdfiht circuliren. 
8. 14. 
Sind die fchriftlihen Arbeiten ganz oder theiliweife ungenügend ausgefallen, fo entfheidet die Kom: 
miffton, ob den Eraminanden ein oder zioei neue Themata zur Bearbeitung zu geben find. Bei nochmals 
ee Bendem Ausfall derfelben ift der Eraminand auch ohne mündliche Prüfung ein für alle Male abzus 
weifen. 
8. 15. 
Sind die Arbeiten probemäßig befunden worden, fo erhält der Eraminand den Befehl, ih au 
einem von der Prüfungs-Kommiffion zu beftimmenden Termine behufs Ablegung der mündlihen und prab 
tiihen Prüfung zu ftellen. 
8. 16. 
Der mündliche Theil der Prüfung erftredt fih auf die im $. 8 für die fchriftlihen Arbeiten benann- 
ten Gebiete und außerdem auf die allgemeine Kenntniß der Drganifation und der Verwaltung in der Armee. 
8. 17. 
In der praltifhen Prüfung bat der Eraminand: 
1) drei größere Operationen, namentlih eine Gefäßunterbindung, eine Refeltion und eine Amputation au 
der Leiche auszuführen, und geht denfelben eine kurze anatomifche Demonftration der Gegend voraus, in 
welcher fi die Operation zu bewegen hat. 
Im Falle des Mißlingens einer oder mehrerer Operationen hat der Eraminand das Nedt, 
fih eine 4. Operation zu mählen. 
2) eine Unterfudhung auf ien tuntauglichteit, Invalidität oder Simulation vorzunehmen, welder fofort die 
Abfafjung eines vorfchriftmäßigen Atteftes refp. Gutachtens folgt. 
8. 18. 
Ueber jeden Brüfungsabichnitt geben die Eraminatoren gefonderte Urtheile ab.
	        
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