Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierter Jahrgang (4)

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Mr 77 
Zöglinge der Propbinzial-Gewerbeihulen — deren pehingte Aulafjung zum einjährig freiwiligen 
enf. 
Berlin, den 21. April 1870. 
Durch Derfügung des Bundes-Kanzlers ift auf Grund des 8. 154,, der Militair-Erfag Snftrultion für den 
Norddeutfhen Bund den Königli Preußifhen Provinzial-Gewerbefhulen die VBergänftigung gewährt mor« 
den, daß den in das militairpflihtige Alter eintretenden Schülern der erften Klafte gedadhter Anftalten bei 
der nah $. 151 1. c. rechtzeitig zu bemwirkenden Anmeldung zum einjährig freiwilligen Dienft der VBeredti: 
gungefchein fhon ertheilt werden darf, wenn fie vorläufig nur eine Befcheinigung des Direktors beibringen, 
daß von der mit ihnen vorzunehmenden nädften Abgangeprüfung ein günftiges Ergebniß zu ermarten fiche. 
Beregte Ertheilung qu. Beredhtigungsicheines erfolgt indeß nur unter dem Vorbehalt, daß derfelbe er 
lift, wenn demnädjt der Eintritt des Betreffenden in die Gemwerbe.Alademie zu Berlin refp. die polyted: 
nifhen Säulen zu Hannover oder Aachen nit binnen Yahresfrift nad Ausftellung obiger Befcheinigung 
erwirlt wird. 
Demgemäß werden die Präfungs-Kommiffionen für einjährig Yreimillige nunmehr wieder felbftftän 
dig Über dergleichen Anträge zu befinden haben. Behufs Serftelung einer geordneten Controle über die- 
jenigen Individuen, denen nah Maßgabe des VBorftehenden der Berehtigungsicein zum einjährigen Dienft 
unter Borbehalt ertbeilt ift, beftimmen wir jedod das Nachftchende: 
1) Dem im Üebrigen nad Anhalt de8 Schema 29 zu 8. 148 a. a. D. auszufertigenden VBerechtigungs- 
fein ift ein Schlußalinea folgenden Inhalts hinzuzufügen: 
„Inhaber geht der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienft verluftig, wenn er nidt bie 
jum . 2. 2 0... bie Gewerbe-Alademie zu Berlin rejp. die polytehnifhe Echule zu Han- 
nover oder YHadhen bezogen hat.“ 
2) Beregter Vorbehalt darf Seitens der Prüfungs:Kommifflonen erft dann al8 erfüllt angefehen wer: 
den, wenn der Betreffende fi) darüber in glaubmwürdiger Weife ausgemwiefen bat, daß er feine 
Ausbildung auf einer der vorgedahten Anftalten fortfegt. 
Eventuell ift al8dann auf den bezüglihen Schein der Vermerk zu fegen: 
„Dbiger BVorbebalt ift dur Eintritt bed . . . 2... in die Gemwerbe-Alademie zu Berlin 
(polytehnifhe Schule zu . . . .) erledigt. 
„Drt. Datum. 
(Unterfriften)” 
3) Die Truppentheile dürfen junge Leute zum einjährigen Dienft auf Grund derartig unter Borbes 
balt ausgeftellter Beredtigungsiheine nicht annehmen. 
Nacdı Analogie vorftehender PAR ift aud) mit denjenigen jungen Leuten zu verfahren, melde 
beim Eintritt in da8 militairpflidytige Alter fid) bereits im Befip des Neifezeugniffes einer Provin- 
zial-Gemwerbefchule befinden. Dagegen darf der Beredtigungsfchein ohne jeden Borbehalt fol» 
hen Individuen ertbeilt werden, welche zur Zeit ibrer Meldung bereit auf Grund derartiger Reife: 
geugniffe Aufnahme in die Gewerbe-Alademie zu Berlin refp. die mehrberegten polytedhnifchen Schu: 
en zu Dannover oder Aachen gefunden haben. 
  
Der Kriegs: Minifter. Der Minifter, des Innern. 
In PVertretung. " 
dv, Roon. Bitter. 
Kr. Min. No. 241/4. A.I a. Min. d. Sun. I. M. J. 1488. 
Nr. 78. 
Gefeh, betreffend die Bewilligung don Tebenslänglihen Benftonen und Unterfügungen an Militair- 
perfonen der Interklaffen der dormaligen Schleswig-Holfteinihen Armee, fowie an deren Wittwen 
und WVaifen. Bom 3. März 1870. 
R;: Wilhelm, von Gotte® Onaden König von Preußen zc. verordnen im Namen des Norddeutichen Bun« 
des, nad erfolgter Zuftimmung des Bundesrathes und de8 Reichstages, was folgt: 
1 
Den Militairperfonen der vormaligen, im Jahre 1851. aufgelöften Sclesmwig-Holfteinfhen Armee 
von der Klafle der Unteroffiziere, Gemeinen und Militair-Unterbeamten (Slaffifitation der Diilitairperjonen, 
Bundesgefegblatt 1867. ©. 283 ff. in Verbindung mit dem Ihargenverzeihniß des Tarifs B. zur Ber 
ordnung dom 15. Februar 1850. — Gefepblatt für die Herzogthümer Sähieemig -Solitein 1850 3. Stüd 
Nr. 6.), welche bei ihrem Eintritt in diefe Armee einem Staate des Norddeutfhen Bundes angehört haben
	        
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