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zahl wirklich halt, in einem Königlihen Stalle unter, fo bat derfelbe für ein eingeftelltes Pferd, den
I nad dem höheren, für jedes der Übrigen Pferde den Servis nad) dem niedrigeren Zariffate zu
entrichten.
2) If ein Offizier 2c., gleichviel ob TLafernirt, oder felbfteingemiethet, in der Tage, die Pferde, für welche er
etatömäßin Nationen bezieht, vefp. welche er fich innerhalb der etatsmäßigen NRationszahl wirklich hält,
zum Scheil in einem ermietheten Privatftalle, zum Theil in einem Königlihen Stalle, unterzubringen, fo
verbleibt demfelben zur Beftreitung der Miethe für den Privatftall der höhere Servisfag. Derfelbe hat
daher für jedes der in einem Königlichen Stalle eingeftellten Pferde den Servis nur nad) dem geringeren
Zariffage zu entrichten. &3 Tann aber in diefem alle von der Beicheinigung refp. von dem Nachmeife
nicht abgefehen werden, daß der betreffende Dffizier 2c. einen PBrivatpferdeftall wirklich ermiethet und den»
felben zur Unterbringung der nit im Königlihen Stalle eingeftellten etatSmäßigen Pferde benugt bat.
Nah Maßgabe der vorftehenden Verfügung find aud alle aus der rüdliegenden Zeit zur Sprade
fonımenden Fälle, in denen es fih um die Zrage handelt, welcher Servis für die in Königlichen Stälen eins
geftellten Pferde rationsberechtigter Offiziere 2c. einzubehalten ift, zu erledigen.
Kriegs: Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Stofd. v. Bonin.
No. 515/4. M. 0.D. 4
Nr. 81.
ssortgejeste arztlihe Beobadhtung der wegen Tontagiöfer Augentrankgeit entInfienen Mannigaften.
Berlin, den 23. April 1870.
Da in legter Zeit mehrfad zur Sprade gelommen ift, daß ehemalige Soldaten, weldhe in Tyolge fontagiöfer
Augentrankheit in die Heimath entlaffen worden find, wegen mangelnder Rüdfihtnahme auf ihr Leiden fi
Berfhlimmerungen defjelben zugezogen haben, die meift fehr bedauerlibe Folgen batten, fo werden bierdurd
die Bellimmungen des 8. 62, ad 4 der mittelft Allerhöcfter Kabinets-Drdre vom 8. Auguft 1835 beftätigten
fanitäts-polizeilihen VBorfhriften (Oefepfammlung Nr. 27, Yahrgang 1835) refp. der Anmerlung zu 8. 159
des FriedenssFazareth-Reglements vom 5. Yuli 1852 in Erinnerung gebradt.
Ansbefondere wird darauf aufmerkfam gemacht, daß den Königlichen Truppentheilen die Verpflichtung
obliegt, den Königlihen Regierungen von der Entlaffung folder Mannfdaften unter Angabe des Wohnortes
derfelben Nachricht zu geben.
Kriegs-Minifterium. Abtheilung für ZY Snvalidenwefen.
. Blög.
Duedenfeldt. v. B
No. 579/4. A. f. I.
Nr. 82,
Beförderung bon Relrnten und Nejerpiften, fowie beurlaubter Mannichaften auf den Schleswig-
Holfteinfhen Eifenbahnen.
Berlin, den 30. April 1870.
Nom 12. d. Mts. ab werden auf den Schleswig» Holfteinfhen Bahnen Rekruten und Referviften, welde
nicht in Transporten marfhiren, auf Grund der Einberufungs.Ordres vefp. Entlaffungs. Scheine gegen
fofortige baare Bezahlung zur Hälfte des tarifmäßigen ahrpreifes befördert.
Die Beförderung beurlaubter Mannfhaften auf den gedahten Bahnen erfolgt zu demfelben Preife,
jedoch nur gegen PVorzeigung eines Urlaubspaffes, welcher von dem Kompagnie-, Esladrons oder Batterie»
She refp. von deifen Stellvertreter vollzogen, und mit dem befonderen Bermerfe, „daß der Beurlaubte zur
Fahrpreis. Ermäßigung berechtigt fei” verfehen fein muß. Hautboiften, welhe in ihrem PBrivat-Interefie Urs
laubsreifen unternehmen, haben auf Tyahrpreis-Ermäßigung feinen Anfprud.
Rriegs-Dlinifterium. Mititaiv-Defonomie- Departement.
v. Stofd. Öeride.
No. 580/4. M. O.D.B.
—— un
Drudfehler-Beriätigung.
Der in der Belanntmadhung Nr. 62 der vorigen Nummer diefes Blattes allegirte Erlaß datirt nicht
vom 15. November 1865 fondern vom 15. September 1865.