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b) für 6zöllige Mannfchaften
.1%/. Ellen duntelblaumelirten Tuches & 1 Thle 14 Sgr.. 2 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf.
Z/ıo Ellen Borte & 1 Sr. .— 3. .
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2%/, Ellen graue utterleinewand & 3 Sgr.8 Pe. :-— : I. 8 >
Rederbefa . . . . . . . . ‚\i1: 5b ss —:
Macerloin . .—— s 11 2 — 9
zufommen 4 Thlr. 10 Sgr. 3 Pf.
die jährlihe Berbrauhs-Entfhädigung:
ad I . 2 Thlr. 2 Spr. R Ihr
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Kriega-Miniftertum.
Im Auftrage.
v. Bodbielsti.
No. 185/6. 70. M. 0.D. 3.
Nr. 95,
Deklaration des S. 51 3c. der Militair-Erjag-Infrultion dom 26. März 1868.
Berlin, den 9. Juni 1870.
Sn Deklaration des $. 51 3c. der Militair-Erfap-Inftrultion vom 26. März 1868 wird hiermit beftimmt,
daß Soldaten, weldhe auf Reklamation oder wegen zeitiger Dienftunbraudbarleit al$ unausgebildet mit
der Waffe von einem Truppentheile entlaflen worden find, ihre Dienftbraudbarkeit vorausgejegt, der Erfap:
Neferve erft dann als disponibel Überwiefen mwerdeu dürfen, wenn fie bereitd das fünfte Konlurrenz-
jahr vollendet haben. .
Der Kriegs. und Marine-Minifter. Der Kanzler des Norddeutfchen Bundes.
%.8B.
v. Roon. Delbräd.
Kr. Min. 96/6. A. La. Bunbes-R.-Amt 5150.
Nr. 96.
Berbot der unbefugten Bornahme arztlicder Zunttionen Seitens der Militair-Berfonen.
Berlin, den 9. Juni 1870.
Machdem zufolge der Beftimmungen der Gemwerbe-Ordnung für den Norddeutihen Bund die VBorausfegung
für die Seitens des Kriegs: und des Marine-Minifteriums unter dem 23. Januar 1868 im Armee. Verord»
nungss Blatt Nr. 4 de 1868 sub Nr. 28 erlafiene Verfügung nicht mehr zutrifft, fehe ich mich im dienfl-
lihen Intereffe veranlaßt, fämmtlihen Militair- Perfonen der Armee und der Kriege: Marine, welche nidt
vorfhriftsmäßig approbirt find, die Vornahme ärztliher Verrichtungen ftrengftens zu unterfagen, wenn fie
nicht ausdrüdlich dienftlih in jedem einzelnen Falle zur Vornahme derartiger Berrihtungen angemwiefen find.
Namentlich jo aud den fämmtlihen im aktiven Dienft befindlihen Lazareth-Gehülfen die Ausübung
der Heinen Chirurgie außer dem Dienft nur ausnahmsmeife in denjenigen einzelnen ällen geftattet fein, für
die fie fih die Genehmigung ihres vorgefegten Ober-Militairarztes ermwirkt haben.