Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
3. Sahrgang. Berlin, den 18. Mai 1871. Nr.10.
Gedrudt und in Kommiffion bei E. ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kochftraße 69.
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Der vierteljährlihe PBränumerationspreis biefes Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werben: außerhalb bei den
Poftanflalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpebition, Kochfiraße 69.
Bei Lebterer erfolgt auch ber Verkauf einzelner Nummern biefes Blattes; ber Preis berfelben richtet fi) nad ber An-
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird babei mit 1 Sgr. 4 Pf. berechnet, falls nicht für einzelne
Nummern noch befonders eine Preisermäßigung feftgefegt if.
Nr. 120.
Demobilmadung des großen Hauptquartier Seiner Majeftät des. Kaifers und Königs 2c.
Th beftimme bierdurdy, daß die Demobilmahung Meines großen Hauptquartiers mit dem 1. Mai d. I. zu
erfolgen bat. Bis auf Weiteres verbleiben indeß auch nach der Demobilmahung der Chef des Generalftabes,
der Oeneralquartiermeifter und der General - Intendant no in der ihnen während des $triegeß zugemiejenen
gefchäftlihen Wirkfamkfeit. — Das Striege- Miinifterium bat hiernady das Weitere zu veranlaflen.
Berlin, den 27. April 1871.
Wilhelm. '
An das Kriegs-Minifterium. dv. Roon.
Berlin, den 28. April 1871.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets » Drdre wird hierdurch mit dem Bemerken befannt gemadt, daß
wegen Ausführung der qu. Demobilmahung die betreffenden Kommando » Behörden ıc. diesfeit® direlt mit
MWeifung verfehen worden: find.
Kriegs-Minifterium.
Im Auftrage
Klop.
No. 865. 4. A.I. ss. M.
Nr. 121.
Berleihung der Randwehr-Dienfinuszeihnung 1. Klafe an ehemalige Sonbimehr Dffglere, welche bereits
dor Erlaf der Allerhöhken Kabinet3-Drdre dom 4. Zuli 1868 derabfhiedet worden,
SP den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daR diejenigen bereits vor dem Erlaß Meiner Ordre vom
4. Zuli 1868 verabfchiedeten Sandinehr. Offiziere, weldye während der gegenwärtigen Mobilmadhung, in Tolge
freimmilliger Meldung, zum Dienft einberufen worden find, Mir zur Berleihung der Landwehr Dienftauszeid:
nung 1. Klaffe in Borfchlag gebracht werden dürfen falls
a) deren Gefammtdienftzeit event. unter Hinzurechnung ihrer Dienftleiftung während der Mobilmachung
22 und mehr Fahre beträgt und falle
b) diefelben fich während ihrer Dienftzeit ftet8 durdy reged Interefje für dem Dienft bervorgethan haben.
Das: Kriegs-Minifterium hat das weiter Erforderliche zu veranlaffen.
Berlin, den 5. Mat 1871.
Wilhelm.
An das Kriegs-Minifterium. v.Roon.