Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Died wird mit dem Benerlen zur allgemeinen Kenntniß gebradht, daß die Verwaltung des Feuer- 
wertö-Raboratoriums durch die Direltion defjelben in der bisherigen Weife fortgefegt wird. 
Kriegs» Minifterium. 
vd. Roon. 
No. 86/5. A.IL. b. 
  
Nr. 123. 
Nachweifungen, beireffend die Schulbildung der im Laufe des Erfasjahres 1870/71 eingeftellten 
Mannichaften. 
Berlin, den 5. Mai 1871. 
Die zum 15. Juni c. terminirten Nachmeifungen, bezüglich der Schulbildung der im Laufe des Erfagjahres 
1870/71 eingeftellten Mannfchaften, find bis auf Weiteres nicht einzureichen. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs: Departement. 
Klop. ‚db. Karczemsti, 
No. 23264. Tl. A. la 
  
Nr, 124. 
. Batriotifge Gaben für Auszeiänungen im Kriege. 
erlin, den 7. Mai 1871. 
&; find dem Friegs-Minifterium patriotifhe Gaben offerirt rejp. überwiefen: 
1) I den eriten Berliner, der eine franzöfifdhe Yahne erobert hat; 
2) für denjenigen Soldaten aus der Gemeinde Balje bei Stade in der Provinz Hannover, der fi laut 
Beicheinigung feines NRegiments-Kommandeurs durch eine befondere Bravourthat hervorgethan; even- 
tuell falls der Betreffende gefallen ift, für: feine een; 
3) für denjenigen Soldaten, dem zuerft das eijerne $treug verliehen worden; 
4) für denjenigen Soldaten — Gemeinen oder Unteroffizier — aus Ölüdjtadt oder Colmar, welcher fich 
dur Zapferleit in diefem Sriege am Meeiften ausgezeichnet ih 
5) filr denjenigen dem Sreife Melle angehörigen oder aus dem elben einberufenen Soldaten, der zuerft 
"das eiferne Kreuz, und refp. der überhaupt zuerft eine Dekoration in diefem Sriege erworben bat. 
Sämmtlihe Truppentheile werden hierdurdy aufgefordert, Mannfchaften, weldhe auf die vorftehend 
bezeichneten patriotifhen Gaben Anfpruch haben dürften, unter genauer Angabe der nähern Umftände von 
Zeit und Ort zc., möglichft bald auf dem Inflanzenwege den vorgefegten Königlichen General» Kommandos 
nambhaft zu mahen. Die Königlihen Generals Kommandos wollen demnähft nah Sichtung der verfchiedenen 
Eingaben, diejenigen Perfonen, weldhe nad ihrem-Ermeflen die von den unterhabenden Truppen beftberedhtigten 
find, gefälligft hierher weiter bezeichnen. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines SKriegs-‘Departement. 
Klop. v. Karczemäti. 
No. 1521/4. 71. A.La. 
  
Nr. 125. 
KRapporte don den Offizieren und Mannichaften des Beurlaubtenftandes pro I. Semefter diejes Jahres. 
Berlin, den 8. Mai 1871. 
Sm Anjchluß an die diesfeitige, durch das Armees-Berordnungs-Blatt Nr. 22 pro 1870 veröffentlichte Ber- 
fügung vom 12. November v. 3. (Nr. 335/11. 70. A. I a.) wird hiermit beftimmt, daß aud pro I. Se 
mejter d. 9. die durch 8. 57 der Verordnung, betreffend die Drganifation der Kandmwehr-VBehörden zc., vom 
5. September 1867 vorgefhriebenen Rapporte von den Dffizieren und Mannfaften des Beurlaubtenftandes 
nicht einzureichen find. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-‘Departement. 
Klog. v. Karczemsti. 
No. 515/55. 1. A.IL a. 
 
	        
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