Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Korps für die zu Kaffel und vom 2. Armee-SKorps für die zu Anklam zu geftellenden Pferdepflegern muß fi 
je ein Sattler befinden. 
Allgemeine Bemerkungen: 
1) Der nädfte Kurfus der Kriegsfchulen zu Potsdam, Neiße, Erfurt, Engers, Hannover und Kafiel 
beginnt am 15. Juni d. %. und dauert fehs Monate. Bezüglich der Eröffnung der Kriegsfchule zu Anllam 
bleibt Beftimmung vorbehalten. 
Ä 2) Die durd Eingangs gedachte „Weberfiht 2c.” rejp.. durd vorftehende Veränderungen feftgeftellte Ber- 
theilung der Kommandos tritt fogleih in Kraft. Die Kommandos felbft find, foweit die Feld» Truppentheile 
no nit in den Friedene-Garnifonen eingetroffen, durch die ftellvertretenden ©eneral- Kommandos auf die 
tn zruppentheife zu vepartiven. Die Gemeinen find den Mannjdaften des 2. Dienftjahres zu ent- 
nehmen. 
3) Bon den obenbezeihneten Kommandos find nah fämntliden 7 Kriegsfhulen fogleich abzufenden: 
a) die al8 Schreiber fungirenden Unteroffiziere, | 
b) je 6 Ordonnanzen — darunter, wenn möglih, 2 Tifhler und 2 Gärtner (für die Kriegsfchulen 
zu Borsdam und Erfurt find Gärtner nit erforderlih) — 
für die Kriege-Schule zu Potsdam vom 5. ArmeesKorps, 
z 2 s 2 Neiße z s s 
2 s z s > Erfurt - 4, z 2 
£ 2 = = s Enger® - 8. z , 
. = . s = SHaunover -» 10. 8 
2 z = s 2 Kafl el s 11. s s und 
a s :- - Anklam e 2. . e 
Es müflen eintreffen | 
aht Tage vor dem Eröffnungs-Termin: 
die al8 Kapitaind’armes beftinmten Unteroffiziere (diefelben müjjen unverbeirathet fein, da für Verbeirathete 
feine Wohnungen verfügbar find) und die Übrigen Ordonnanzen; i 
drei Tage vor demfelben Zeitpunft: 
die Unteroffiziere zur Beauffichtigung der Pferde, die Pferdemwärter und Pferde. 
4) Die al8 Schreiber rejp. Kapitaind’armes fonmiandirten Unteroffiziere, melde circa 3 Zahre in ihrem 
manbo „Verbältniß zu belaflen find, dürfen nie am Schluß oder beim Begiun eines Kurfus, aud nicht 
beide gleichzeitig, fondern in entjprechenden Swifchenräumen zur Ablöfung gelangen. Der Zeitpunlt der Ab- 
löfung ift den betreffenden General-Kommandos von der General» Infpeltion des Militair- Erziehungs» und 
Bildungs Wefens rechtzeitig mitzutheilen. 
5 u. 6) wie ad 5) und 6) der „Allgemeinen Bemerkungen” zu der Eingangs gedachten „Ueberfiht 2c.“ 
Kriegs-Minifterium. 
Ym Uuftrage: 
Kloß. 
No, 1254/5. 71. A. 1. 
  
Nr. 143. 
Kompetenzen der zur Miltteir-Schieß-Schule, rejp. zur Gentral-Turn-Anftalt tommandirten Dffiziere, 
Unteroffiziere und Mannichaften. 
Berlin, den 19. Mai 1871. 
Das Kriegs-Minifterium beftimmt hierdurdh, daß diejenigen Difiziere, welhe mobilen Truppentheilen angehören 
und zu der bereit8 am 5. d. M. zufammengetretenen Stamm-Kompagnie der Militai-Schieß-Schule, reip. zu 
den am 1. Yuni d. 3. auf der Gentral-Turn>Anftalt beginnenden dreimonatlihen Unterrihts-Rurfus für Unter. 
offiziere, Tommandirt worden, ohne Rüdfiht auf die ‘Dauer ihres Kommandos bis ziır Demobilmadhung iirer 
Zruppentheile nıobil bleiben. Bezüglich event. Demobilmahüng find die bezeichneten Dffiziere nad den Be-
	        
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