Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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ftimnnungen des erften Alinea des 8. 25 bes il® des t 
Yunıee ti Mriege a r en nea 8 erfien Theile des Neglements über die Gelbverpflegung ber 
‚Die mobilen Truppentheilen angehörenden, zur Militair-Schieg-Schule, refp. zur Eentral-Turn-Anftalt 
fonımandirten Unteroffiziere und Mannfdaften verbleiben für fo lange, al8 ihre Truppentheile mobil find, im 
Genuß der reglementsmäßigen Feld:Kompetenzen. 
„Während ihres mobilen BVerhältniffes haben vorberegte Offiziere, Unteroffiziere und DMannfchaften 
auf die im Berpflegungs-Etat der Militair-Schieß-Schule, refp. im Etat der Eentral-Lurn-Auftalt vorgefehenen 
bezügliden Zulagen keinen Anfprud. 
Kriegs - Minifterium. 
v. Roon. 
No. 1164/55. 71. A.l. a. 
  
| Nr. 144. 
Einberufung und Anmeldung von GSendarmerie-Erpelianten. 
Berlin, den 24. Mai 1871. 
Au; Untrag des Chefs der Randgendarmerie ift 
1) genehmigt worden, daß die bei den mobilen Truppentheilen befindlichen, bereit® geprüften Crpectan- 
ıen Hr pie Landgendarmerie zu legterer, behufs der Probedienftleiftung einberufen werden dürfen. tyer- 
ner mir 
2) beftimmt, daß die zum 1. Sanuar d. I. fällig gewefene, bisher unterbliebene Cinveiäung der Borfchlag8« 
Tiften von Erpeltanten fir die Gendarmerie nunmehr Seitens der Truppentheile bi zum 1. Juli cr. 
naıguholen ift. 
ie ad 1 bezeichneten geprüften Expeltanten find, nad erfolgter Einberufung, zu den be- 
treffenden Erfag- Truppentheilen zu verfegen und während der Probes Dienftleiftung eventuell über den 
Stat berietben zu führen. 
ezüglih der ad 2 gedadhten Erpeltanten wird feftgefegt, daß ihre Prüfung, foweit fie fich bei 
mobilen Zruppentheilen befinden, durh Offiziere der Beldgendarmerie näherer Suftcuftion Des Oyefs 
der Landgendarmerie ftattzufinden hat. 
Kriegs - Minifterium. 
Sm Uuftrage: 
Rloß. 
No. 96/5. A.1.b. 
  
Nr. 145. 
Mitgabe von Begleit-Bapieren bei Arreftaten-Transporten. 
Berlin, den 19. Mai 1871. 
Die Trnppen-Fommando8 und Etappen-Behörden werden erfucht, darauf zu halten, baß bei Abfendung von 
Arreftaten den XTransportführern jedesmal die erforderlichen Begleit-‘Bapiere mitgegeben werden, aus denen 
der Beftimmungsort erfthhtlich ift, nad weldhem die Arreftaten behufs Abbüßung einer Strafe, oder Fort- 
führung einer ftrafrehtlihen Unterfuchung inftradirt werden follen. Bei unterwegs eintretendem Wedel des 
Transportführers ift auch die Uebergabe diefer Begleit-Papiere nicht zu unterlaffen. Die etwa vorhandenen 
Bor-Unterfuhungs-Alten find der Behörde, weldhe am Internirungsorte die weitere Beranlafjung übernimmt, 
direkt zu überjenden. 
Kriegs-Minifterium. Wllgemeines griege-Departement, 
®, 
Klop. v. Lettom. 
No, 6885. A.1.b. 
 
	        
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