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Nr. 153.
Alerböcdftes Statut vom 20. Mai 1871, betreffend die Stiftung einer Kriegsdentmünze für die Keld-
zuge 1870,71 und darauf bezüglihe Allerhöcfte Kabinets-Ordres vom 22, Mat 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Önaden deutfher Kaifer und König von Preußen ac.
haben bejdlofien den unter Unferem Dberbefchl vereint gemefenen deutfhen Armeen, welche durd heldenmüthige
Tapferkeit und Ausdauer in einer Reihe glänzender Siege herrlihe Ruhmesthaten vollbradhten und die Eint-
gung Deutfhlands mit ihrem Blute befiegelten, für die glorreihen eldziige der Iahre 1870 und 1871 eine
Auszeihnung zu verleihen.
Wir haben zu diefem Behufe eine Kriegsdentmlüngze geftiftet und beftimmen darüber nunmehr was folgt:
1) Die Kriegsdenktmünze erhalten:
a) Alle diejenigen Offiziere, Milttair- Aerzte, Beanıte und Mannjhaften der deutfhen Armeen, melde
in dem jegt beendeten Kriege an einem Gefecht oder an einer Belagerung Theil genommen, oder
welche zu Friegeriihen Zmeden vor dem 2. März d. 3. die Grenze Frantreich8 überjhritten haben.
b) Alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Dannfhaften der Marine, welhe in dem jet been-
beten Striege an einem Gefechte Theil genommen haben, fowie die Offiziere, Aerzte, Beamte und
en weldhe vom 11. Dezenber v. 3. bis 2. März d. I. zur Befagung Meines Schiffes
ugufta gehörten.
2) Die Kriegsdentminze befteht bei Kombattanten und Veilitair-Aerzien aus Bronze eroberter franzd-
fifher Gefüge, bei Nicht: Kombattanten aus Stahl und zeigt auf der Borderfeite Unferen Namenss>
zug mit der Krone, darunter bei Sombattanten die ISnjhrift: „Dem fiegreihen Heere“ bei Nichts
Kombattanten die Infrift: „ür Pflichttreue im Kriege”, bei beiden umgeben von der gleidhlauten-
den Devife: „Gott war mit uns, Yhın fei die Ehre“.
Die Rüdfeite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwifhen den 4 Armen und auf deffen Mittelfchilde,
um welches fid) bei Kombattanten ein Xorbeerkranz, bei Nicht-Rombattanten ein Eichenkranz Ichlingt,
die Yahreszahlen „1870 und „1871*.
3) Die Kriegsdentmünze wird auf der linken Bruft und zwar von Kombattanten und Milttair-Aerzten
an einem jhmarzen, weiß geränderten mit rothen Streifen durdzogenen Bande, von Nicht: Kombat-
tanten an einem weißen, jchmwarz geränderten, von einem rothen Streifen durchzogenen Bande getragen.
4) Ausgeidloffen von der Verleihung der Kriegsdenkinüngze find diejenigen Individuen, welde während
des Frieges unter der Wirkung der .Ehrenftrafen fanden oder feitdem unter diefelben getreten umd
bi8 zum heutigen Tage nicht rehabilitirt find.
5) Die für den Berluft von Orden und Ehrenzeichen -2c. gegebenen Beftinmungen gelten auch für bie
Kriegsdenktinünge.
6) Den mit der Briegedentmünze Belicehenen wird ein Befig- Zeugniß nah dem von Uns genehmigten
Sormular nußgefertigt, über deffen VBollziehung befondere Beftimmung erfolgen wird.
7) Die Oeneral-Ördend-Rommifffon hat die namentlidhen Verzeichniffe der Inhaber der Kriegsdentmüngze,
welhe Wir derfelben zufertigen laffen werden, zu afferviren.
8) Nah dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdentmünze verbleibt diefelbe feinen binterbliebenen An-
ehörigen.
9) Die befonderen Beftimmungen über die Ausführung diefes Statuts behalten Wir Uns vor.
Urkundlid) unter Unferer Höcfteigenhändigen Unterfhrift und beigedrudtem Königlihen Inflegel.
Gegeben: Berlin, den 20. Mai 1871.
Wilhelm.
Fürft Bismard.
Statut betreffend einer Kriegd-Denktmünze
für die Zeldziige 1870,71.
IH will in Ermeiterung des Statut? vom 20. Mai d. 3. als Anerkennung für bemwiejene aufopfernde
patriotifche Tchätigleit, den Anjprud auf die Sriegsdenfnünze für Nicht-Kombattanten an dem entjpredenden
Ratutenmäßigen Bande nud) den nadhjftehend aufgeführten Perfonen verleihen:
1) Allen denjenigen Hof- und Civil-Staats-Beamten, fowie den Angeftellten der Privat-Eifenbahn-Ge-
felfchaften, welche in {Folge des Krieges in Frankreich dienftlich verwendet worden find und vor dem
2. März d. I. die Grenze Frankreih8 überfchritten haben.