Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

  
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3) Zum Oberbefehlshaber diefer Armee ernenne Ich Meinen General-Adjutanten, den General der 
avallerie Frhr. v. Manteuffel, Kommandirenden General bes 1. Armee-Korps und zur Zeit 
mit dem Oberbefehl über die IL. Armee beauftragt. 
4) Die bisherigen Stäbe des Ober-Komntandos der II. und III. Armee werden Behufs Uebernahme 
der Gefchäfte durdy den General Frhr. v. Manteuffel nach deilen näherer Beftimmung auf 
einige Sage vereinigt; alddann wird Meine Verfügung über die Bildung des Stabes für das 
Dber- Kommando der DOccupationd-Arnee in Srankreicd erfolgen. 
Ih habe hiernah an den General Fchrn. v. Manteuffel und an die Ober- Kommandos der II. 
und III. Wrmee verfügt, aud den Heichelanzler und den Chef des Generalftabes der Armee benahridtigt. 
Das fonft Erforderliche hat das Kriegs-Minifterium zu veranlafjen und befannt zu maden. 
Berlin, den 20. Suni 1871. 
Wilhelm. 
Graf v. Roon. 
An das Kriegs-Minifterium. 
Berlin, den 28. Juni 1871. 
Borftehende Allerhöächfte Drdre wird hierdurch zur Senntnißg der Armee gebradit. 
Kriegs-Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 2227/6. 71. A. 1... 
  
Nr. 187. 
Aufbewahrung der Negiftraturen der während des eldzuges gegen Frankreich errichteten Kommande- 
Behörden 20. nad ihrer mit der Demobilmahung 2c. erfolgten Auflöjung. 
Berlin, den 24. Suni 1871. 
Die Regiftraturen derjenigen Kommando-Behörden, Truppentheile 2c., welche in der fFriedend-Formation der 
Armee nicht beftehen, find nad) ihrer bei der Demobilmadhung 2c. oder fonft erfolgten Auflöfung an die in dem 
nachftehenden Berzeichniß angegebenen Behörden 2c. zur Aufberahrung abzugeben. Dabei find Iedod: 
1) die bei der ei mahung vom Kriegs - Minifterium überlieferten Dienft- Inftruftionen, Neglements 
2c. und die gelhaftten ienftitempel an das Kriegs-Minifterium auszuantworten. 
2) Die Driginal-Kriegsalten find nad) Maßgabe der mittelft Verfügung vom 21. Auguft v. I. Nr. 588. 
8. A.I. a. M. den Ober-Kommandos der Armeen zc. mitgetheilten Bur ammenftellung der Beftim= 
mungen, tele beaüigtich der von den höheren Truppen -Befehlshabern zc. im Kriege zu führenden 
Zagebücher rejp. Über die Einfendung der legteren, fowie der Driginal- riegsalten ergangen find,“ 
Seiten der im pass. IV dafelbft bezeichneten Kommando-Behörden zc. direlt an den großen Generals 
ftab der Armee einzujenden, Audh ji dabei die Originale der im pass. II. derfelden Zufanmens 
ftellung angegebenen Xiften mit abauliefern. Die Ausfonderung der vorberegten Driginal-Sriegsatten 
aus den Regiftraturen hat durch einen Generalftabs:Offizier ftattzufinden. 
,. Die Regiftraturen der in Gemäßheit Des Diobilmadjunge-Plans errichteten ftellvertretenden 
Behörden und Erfag-Truppentheile gehen bei Rüdtehr der mobilen Behörden refp. der Linien-Trup- 
pentheile, wie e8 auch früherhin geichehen, auf dieje über. 
Dierduch finden zugleih die bezüglihen an das Kriegs-Minifterium oder einzelne Departements 
defielben gerichteten Anfragen ihre Erledigung. 
Kriegs-Dinifterium. 
Oraf v. Roon. 
No. 1069/5. 71. A.I. a.
	        
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