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und immobile Kavallerie: und Weld-Artillerie-Regimenter, fowie die bei der Occupationd- Armee in Frankreich
detadhirten Weld-Artillerie-Abtheilungen incl. der denfelben beigegebenen Munitions-Solonnen, -ferner die mobi-
len Traing und ZTrain-Bataillone, fowie die betreffenden Erjagtruppen ergebenft erfucht, bis zum 20. d. IR.
namentliche Nachweifungen der bei denfelben vorhandenen Roßärzte direlt an die Armee-Abtheilung A. Des
unterzeichneten Departementß einzureichen.
° Die Nachweifungen müfjen zugleich ergeben, wie lange die einzelnen Roßärzte noch zum Dienft ver»
pflichtet find, und was für Abgang an Rokärzten feit dem 1. Juli 1870 vefp. wann und aus welher VBeran-
lafjung, Be ZTruppentheilen Hattgefunden hat. Auch find etwaige Anträge auf Kapitulationsbeftätigung
mit einzureichen.
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs- Departement.
3.8 I.8
v. Rarc ewsti. v. äni .
No. 2279/6. A. I. ö ® a
Nr. 207.
Baffen-Inftandfegnngsgelder für die Trainfoldaten bei den Kuhrenparts mit militnirifcher Organifation.
Berlin, den 6. Juli 1871.
en Betreff der dur die Verfügung vom 6. November 1870 — Nr. 198/11 M. O. D. 2 — publizixten
Kompetenzen für die Yuhrenparl3 mit militairifher Begleitung, wird aus Anlaß einer Rüdfrage bemerit, daß
die Waffen-Initandfegungstoften für die den qu. Suhrenparks zugetheilten Trainfoldaten, in Uebereinftimmung
mit dem in den Kriege Berpfiegunge- Gtate aller übrigen Zruppentheile und Yormationen normirten Sag,
auf fe? Pfennig für jeden Zrainfoldaten monatlich feftgeftellt worden find.
Kriegs: Minifterium. Militair-Defonomte-Departement.
v. Schmeling. Köllner.
No. 17/7. M. 0.D. 2.
Nr. 208.
Befimmung des Zeitpunktes, mit welchem das KriegBleiftungs-Geieh dom 11. Mai 1851 außer
ra .
Kraft tritt
Berlin, den 7. Sulti 1871.
Mad dein Erlaß des Fürften Neichslanzlers vom 27. v. M. tritt mit dem 1. Yult d. 9. da® Kriegsleiftungs-
efeg vom 11. Mai 1851 allgemein außer Wirffamfeit, wobei in Bezug auf den Servis nadjgegeben ift, daß
ir alle Kommando-Behörden, Zruppentheile und Adminiftrationen, welde vor dem 1. Yuli d. %., jedod nad)
Abfıhluß der Friedens - Präliminarien, in ihre Garnifonen refp. Formationsorte zurädgelehrt find, vom Lage
nad der wirfich erfolgten Demobilmahung der Servis nad Maafgabe der Friedens » Beftimmungen nit nur
an die Selbftmiether, fondern auch für gemwährtes Naturalquartier aus der Bundeslaffe gezahlt werde. Ebenfo
darf aud) den immobilen Selbftmiethern, welche in olge des Krieges ihre Garnifon haben verlajfen müfjen,
nad dem Tage ihrer Nüdkehr in diefelbe, intofern Leptere nad dem Abfchluffe der Triedens- Präliminarien
ftattgefunden bt, der GSelbftmiether-Servis wieder gewährt werden.
Dogegen ift in Betreff der Ssehichtung des Landes zur unentgeltlihen Gewährung des Natural-
quartiers an die immobilen Kommando-Behörden, Sruppentheile und Adminiftrationen, welche in ıhren Stations-
refp. Zormationd-Orten verblieben find, daran feitzuhalten, daß diefelbe bis zum 1. Juli d. I. in foweit in
Anfprud genommen wird, al& die genannten Behörden zc. nicht fhon vor diefem Zeitpunkte aufgelöft worden find.
Dies wird im Anfhluß an den, fämmtlichen Königlichen General: Kommandos zugegangenen Erlaß
des Kriegs-Minifteriumg vom 30. dv. M. zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriegs-Minifterium. Militair-Delonomie-Departement.
v. Schmeling. v, Bonin.
No. 211/77. M. 0.D. 4.