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Nr. 242,
Drdnnngsmäßige Heberneifung der bon Truppentheilen, Adminifirationsbranhen 2c. in Kolge
Demobilmahung, beziehungsweiie Reduktion entlaffenen Mannichaiten.
Berlin, den 21. Suli 1871.
Das unterzeidynete Departement nimmt Seranlafjung, den Truppentheilen, Adminiftrationsbrandden ıc. die
genauefte Beadhtung der im 8. 58 der Verordnung, betreffend die Drganifation der Randwehr » Behörden ıc.
vom 5. September 1867 enthaltenen Vorfchriften bei Ueberweilung der in Folge Demobilmadung,
beziehungsweife Reduktion zur Entlafjung gelangenden Mannjhaften zur Pflicht zu machen umd dabei her:
vorzubeben, wie eine geordnete LFiftenführung Seitens der Kandiwehr-Bezirfe- Kommandos unter den gegenwärtig
jo erheblich erjchwerten Berhältnifien nur dann durchführbar ift, wenn die Eintragungen in die Ueberweilunge:
Nationale, rejp. Militair-Bäffe Ceitend der Truppentheile 2c. mit der größten Soxgfalt erfolgen. Yalld der
gleihen Nationale, refp. Päffe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden find, ift der entlaffende Truppen
theil 2c. gehalten, für möglihft vollftändige Ausfertigung neuer Militair-Bapiere entjprechend den Tyeftfegungen
der 88. 8 und 10 Eingangs beregter Verordnung Sorge zu tragen.
Es wird hierbei nod belonders bemeilt, daß nur die Militair-Bäffe den Mannfchaften felbk
behändigt werden dürfen, dagegen die Weberweifungs-Nationale gemäß $. 10 ad 3 1. c. Seiten® der Regi:
ment8= ıc. Kommandos (und nit ECeitens der einzelnen Kompagnien zc.) direlt den Landwehr: Bezirld-
Koyımandoe, in deren Bezirk die Betreffenden entlaffen werden, zu überjenden find.
Sollten bereits Entlaffungen von Mannfcaften ftattgefunden haben, bei deren Weberweifung vorke:
regte Fetfegungen außer Adt gelajfen worden, fo liegt den in Nede fichenden Zruppentheilen, Branden x.
die Berpflibtung ob, die durch gedachte Unterlaffung etwa erforderlich werdenden Rüdfragen, beziehungsmeile
fonftigen anderen Requifitionen der RandmwehrsBezirf8-Kommandos umgehend zu erledigen.
Kriegs: Minifterium. Allgemeines Kriegs- Departement.
In Bertretung In Vertretung
dv. Karczemweti. dv. Hänifd.
No. 1246/7. A.1l.e.
Nr. 243.
Die aus dem Felde ald verwundet oder Erank in die Tazarethe peiöttten Mannichaften, deren Exil:
loffung wegen Invalidität zu erwarten fießt, Tommen auf den sriedens-Gtat ihrer Truppentheile nid!
in Anrechnung.
Sunng Berlin, den 21. Juli 1871.
Seitens der in die Friedens-Yormation zurüdgetretenen Truppentheile gun die au ihrem Verbande gehörigen,
aus dem elde al8 verwundet oder Trank in die Tazarethe gejchicten emföaften, deren Entlafjung megen
Invalidität zu erwarten fteht, auf den Etat nicht in Anrehnung zu bringen, fondern 5biß zum Ausjcheiden aus
dent Dienfte als „Attahirte über den Etat“ zu führen refp. zu verpflegen.
"Kriegs-Minifterium. Militaiv:Delonomie-Departement.
vd. Schmeling. Geride.
No. 1030/77. M. 0.D. 3.