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für geeignet erachten, Ihre Entiheidung al® entgältige Zurldweifung des Begnadigungsgefuches zu betrachten
ift. Sie haben hiernady das Weitere, au bezüiglih der Belanntmadhung diefer Meiner Drdre zu veranlaffen.
9.D, Berfailles, den 6. Dezember 1870.
Wilhelm.
Un den Kriegs» und Marine-Minifter. v. Roon.
Berlin, den 18. Dezember 1870.
Vorftehende Allerhöchfte Orbre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebradt.
Kriegs - Minifterium.
In Bertretung.
Klop.
No. 555/12. 70. A.L b. |
Nr. 3.
Disziplinar-Strafgewalt der Injpeltenre der Erfab-Estadrons.
Hur HHren Vortrag will Ih den Infpelteuren der Erfat» Esladrons eines Armee» Korps die Disziplinar-
Strafgewalt eines Regiments:Kommandeurs verleihen. Sie haben hiernady das Weitere zu veranlafien.
HD. Berfailles, den 23. Dezember 1870.
Wilhelm.
An den Kriegs-Minifter. v. Roon.
” Berlin, den 31. Dezember 1870.
Borftehende Allerhöchfte Drdre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebradt.
Kriegs-Minifterium.
In Bertretung
Kloß.
No. 1873/12. A.L se.
Nr. 4.
Einkellung von Gemeinen für fehlende ntersffiziere bei den immobilen Truppen der Armee.
. Berlin, den 31. Dezember 1870.
&s wir hierdurch zur allgemeinen Senntnif gebracht, daß die Beftimmung des Eriegsminifteriellen Erlafjes
vom 21. April 1868,
wonad fär fehlende Unteroffiziere Gemeine über den Etat nicht eingeftellt werden dürfen,
auf die immobilen Truppen, während der Dauer des mobilen Berhältniffes der Arnıee, keine Anwendung
findet, vielmehr die Einftelung von Gemeinen für fehlende Unteroffiziere für diefe Zeit als geboten erfcheint.
Kriegs-Dkinifterium.
In Vertretung
Flop.
No. 1344/12. 70. M. 0.D. 3.
Ä Nr. de
Nemunerirung der aus dem activen Sanitatödienft 3c. ausgejdhiedenen Aerzte des Inlandes als Ton-
trattlih engagirte Aerzte bei immobilen Truppen und NRejerde -Lazarethen.
Berlin, den 24. Dezember 1870.
Das Kriegs. Minifterium genehmigt hierdurh, daß die aus dem aktiven Sanität8-Dienft reip. auß dem
Beurlaubten = Berhältnig ausgefciedenen aegte des Inlandes, fofern fie nit auf Grund der Allerhöchften
Cabinet8:D«dre vom 5. Auguft cr. (Armee-Berordnungsblatt Nr. 16) durd den Generalftabsarzt der Armee
für die Dauer des Krieges im aktiven Dienft ausdrädlid wiederangeftellt werden, binfichtlih der ihnen
in Yolge des mobilen Berhältnifjes zu Theil gewordenen Verwendung refp. Beihäftigung, fei e8 al8 ordi«-
nirende oder affiftirende Werzte, bei immobilen Zruppentbeilen — in Bertretung von Stab8- und refp.
Alfitenz-Verzten, 20. — oder als dirigivende 2c. Herzte bei RefervesLazarethen gleich den Übrigen Civil-Aerzten
zu behandeln find.