Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Nr. 275. 
Einreigung der Vorfläge zur Landwehr-Dienftonszeihnung 1. und 2. Klafie an Offiziere se. fowie 
Liquidation des Bedarfs an dergleihen Auszeihnungen 2. Klaffe für Unteroffiziere und Wehrlente 
Berlin, den 15. Auguft 1871. 
Unter Bezugnahme auf die diefjeitigen Erlaffe vom 10. und 13. Mai cr. — ad Nr. 850 und 553,5 A. I. a. 
— Ürmee-Berordnungsblatt Nr. 10 pro 1871 —. mird hiermit beftimmt: M 
1) Die Landwehr: Bezirts-Kommandos haben nunmehr zum 5. November cr. die Liften der zur erften 
refp. zweiten Klafje der Yandwehr-Dienftauszeihnung vorzufchlagenden Offiziere und im DOffizierrange 
ftehenden Aerzte des Beurlaubtenftandes, forwie der auf Grund der Allerhödften Kabinets- Drdre 
vom 5. Mai cr. — gleichfalls durd Nr. 10 des Aimee-Verordnunge-Blattes pro 1871 zur allgemeinen 
Kenntniß gebradht — zur Verleihung der erften Klaffe gedacdhter Dienftauszeihnung in VBorjclag zu 
bringenden verabjhiedeten Tandwehr-Dffiziere auf dem Waffeninftanzenmwege einzureichen. 
2) Zum 15. Dezember cr. erfolgt al8dann die Einreihung der Tezäglihen Borfdlagsliften Seitens 
der General-Kommandos, General:Infpeltionen und Infpeltionen, die des Generalfabe-Nrzte® der 
Armee an das Allgemeine Kriegs» Departement, wobei die im Armee-VBerordnungd-Blatt Nr. 4 pro 
1862 nefienttigten Bemerkungen gedachten Departements vom 12. Zebruar defjelben Jahres zu 
beaditen find. 
3) Zu dem ad 1 beftimmten Termin haben die Landwehr-Bezirks-Kommandos ferner die Liften aller zur 
zweiten Klaffe der Landwehr: Dienftauszeihnung beredtigten Unteroffiziere und Wehrleute :c. dem 
vorgefegten Infanterie-Brigade-Kommandos vorzulegen, wonädft die fummarifche Liquidation deß bes 
regten Bedarfs durch die Provinzial General-KRommandos zu dem ad 2 feftgefegten Termin bei dem 
vorbezeichneten Departement ftattzufinden bat. 
Kriegs: Minifterium. 
Im Auftrage 
Ne. 1151/8. A. 1. a. Flop. 
  
Nr. 276. 
Schiebpramien-Medaillen. 
Berlin, den 9. Yuguft 1871.. 
Wei der Generale Militair-Kaffe ift nenerdings die Berabfolgung von Schießprämien- Medaillen zum Werth 
von 1 Thlr. in Antrag gebracht worden. 
Das unterzeichnete Departement nimmt hieraus Beranlaffung darauf hinzumeifen, daß beftimmungs» 
mäßig nur drei Klafien von Schießprämien-Medaillen, und zwar im Werthe von 3 Thlr., 2 Thlr. und 11, Thle., 
zur Berausgabung an die Truppen gelangen dürfen. . 
Zugleich wird die diefleitige Berfügung vom 4. September 1861 (888,8 A. K. D. I) — Militair: 
Wochenblatt Nr. 38 de 1861 — nad) welcher die Beftellungen von Scießprämien-Medaillen, da ein Umtaufc 
derfelben nicht ftattfinden fan, fi auf das wirfliche Bedärfniß zu befhränten haben, fomwie der im Armees 
BerordnungssBlatt Nr. 19 de 1867 publizirte Erlaß des Königlihen Militair-Delonomies Departements vom 
9. November 1867 (121/11 M.O. D.), demgemäß die Uniträge auf Ueberweifung von Schießprämien Medaillen 
Seitens der Truppentheile unmittelbar an die General-Militair-Kafje zu richten find, hierdurd in Erinnerung 
gebradht. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
I%.8. 
Klop. v. Hänifd. 
No. 1951/7. 71. A. I. a. 
 
	        
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