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Ueber den Betrag von ®%/so diefes Einkommens hinaus findet eine Steigerung der Benfion nicht ftatt.
In dem im & 2 erwähnten Falle der Invalidität durd; Befhädigung bei fürzerer als zehnjühriger
en die Penfion 20/80 des penfionsfähigen Dienfteinfommeng, in den Falle des 8. 5 höcfteng
o veiieiden.
8. 10.
ALS penfionsfähiges “Dienfteinfommen ($. 9) wird in Unrehuung gebracht:
a) das chargenmäßige Gehalt nad den Sägen für Infanterie - Offiziere oder, wo da8 wirflich be-
zogene etatsmäßige Gehalt niedriger ift, Diefeß [eßtere;
b) der mittlere Stellen- begiehungämeife Chargen= (Perfonal:) Servis;
c) Ir N Offiziere vom Brigade - Kommandeur einfcließlich aufwärts die im Etat außgemworfenen
ienftzulagen ; -
d) für die Offiziere vom Hauptmann erfter Klaffe einfchlieglich abwärts eine Entfhädigung für Be-
ienung;
e) für die Premier: und Selondestieutenants der etatsmäßige Werth ihrer Berechtigung zur Theil:
nahme an dem gemeinfchaftlichen Dffiziertifche;
f) für die unter e. aufgeführten Chargen, fowie für die Hauptleute dritter Klaffe der Werth ihrer
Berehtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchfchnittsvergätung.
8. 11.
In Fällen, wo das penfionsfähige Dienfteinfommen insgefammt mehr ald 4000 Thaler beträgt, wird
ı dem überfchießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebradtt.
8. 12.
Anfprühe auf Benfionserhöhung und Betrag derfelben.
Ieder Offizier oder im Dffizierrange ftehende Militairarzt, welcher nachweislich durch den Serien in-
ide und zur ortiegung des afıiven Dlilitatrdienftes unfähig geworden ift, erhält eine Erhöhung der Penfion:
a) wenn he 550 Thaler und weniger beträgt, um 250 Xihaler jährlich,
b) wenn diefelbe zwifchen 550 und 600 Thaler beträgt, auf 800 Thaler jährlich,
c) wenn diefelbe zwifchen 600 und 800 Thaler beträgt, um 200 Thaler jährlich,
d) wenn diejelbe zmifhen 800 und 900 Thaler beträgt, auf 1000 Thaler jährlich,
e) mern diefelbe 900 Thaler und mehr beträgt, um 100 Thaler jährlich.
8. 183.
| Yeder Offizier oder im Dffizierrange ftehende Militairarzt, welcher nachmeislih dur den aktiven
itairdienft, fei e8 im Krieg oder im fsrieden, verftümmelt, erblindet oder in der nachftehend angegebenen
fe Shwer und unheilbar bejchädigt worden ift, erhält neben der Penflon und eintretenden Falls neben der
4 S. 12 beftinnmten PBenflonserhöhung eine fernere Erhöhung der Penflon un je 200 Thaler jährlid:
a) bei dem Berlufte einer Hand, eine® Fußes, eines Augeß bei nicht völliger Gebrauchsunfähigkeit
des anderen Auges.
Die Erblindung eines Auges wird dem Berlufte defjelben gleich geachtet;
b) bei dem Berlufte der Sprade;
c) bei Störung der aftiven Demequngafäbigteit einer Hand oder eine8 Armes, fowie eines Fußes in
a Srade, daß fie dem VBerlufte des Gliedes gleich zu erachten if.
Die Bewilligung diefer Erhöbun ift ferner zuläffig:
d) bei nachgemwiefener außergemöhnlicher Pflegebedürftigkeit, die in wichtigen, gleich den Berluft eines
. Stliedes fi) äußernden Funttionsftörungen ihren Grund bat.
Die unter a, bis d. aufgeführten Denfionserhähungen dürfen zufammen den Betrag von 400 Thalern
j in dem Balle berfteigen, wenn die Invalidität durch Verwundung ober äußerlihe Bejhädigung herbeis
i
Die für Erblindung eine8 oder beider Augen außgefegten Penfionserhöhungen von beziehungsweife
D Thalern und 400 Thalern jährlich werden jedoch von der vorftehenden Einfhränfung nicht betroffen.
FA die Gebrauhsunfähigkeit der unter c. bezeichneten Gliedmaßen oder die unter d. erwähnte Pflege-