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bedürftigfeit ald vorübergehend anzufehen, fo wird die Penfionserhöhung nur auf die vorausfichtlihe Dauer
des Schmwächezuftandes angemiefen.
8. 14.
Offiziere und im Offizierrange ftehende Deilitatvärgte, welche als Snvalide auß dem aktiven Dienfte
mit Penfion ausgefchieden find, erlangen, wenn fie zun Militairdienft wieder herangezogen werden, Anfprüche
auf die im $. 12 beftinnmte Penfionserhöhung nur dann, wenn durch eine in Kriege erlittene Berwundung
oder Beihädigung eine bleibende Störung ihrer Oefundheit herbeigeführt worden ijt.
8.15.
Die in den 88. 12 und 13 aufgeführten Penfionserhöhungen werden aud bewilligt, wenn der Be;
trag der Penfion mit den Erhöhungen den Betrag des penfionsfähigen Dienfteinfommens erreiht oder überfteigt.
8. 16.
Die Berilligung der Benfionserhöhungen auf Grund einer im Kriege crlittenen Berwundung oder
PER RR ift nur zuläffig, wenn die Penflomirung vor Ablauf von fünf Jahren nad dem Friedens-
uffe eintritt. "
Im Falle einer im Triedensdienft entftandenen Invalidität wird die Benfionserhöhung gewährt, werm
die Penfionirung innerhalb fünf Jahren nad) der erlittenen Beichädigung erfolgt.
8. 17.
Die Entfheidung darliber, ob ein Offizier oder im DOffizierrange ftehender Militairarzt im Sinne
diefes Gefeges den Krieg mitgemacht, beziehungsmeife durd den Krieg invalide und zur Fortfegung des Dicnftes
unfähig geworden ift ($. 12), erfolgt durch die oberfte Militatr-Verwaltungsbehörde de3 Kontingente.
8. 18.
Berehnung der Dienftzeit.
Die Dienftzeit mird vom Tage des Eintritts in den Dienft biß zu dem Tage einihließlih, an
welchem die Drdre der Berabfchiedung oder Dispofitionsftelung ergangen ift, gerechnet.
Den Offizieren und im Offizierrange ftehenden Militairärzten des Beurlaubtenftandes wird nur die»
jenige Zeit al8 Dienftzeit gerechnet, in welcher fie aktiven Deilitatvdienft geleiftet haben.
Die Theilnahme an Kontrolverfammlungen bleibt außer Anfat.
8. 19.
Bei Berehnung der Dienftzeit fommt audh die Zeit in Anrechnung, mährend welder ein Offizier
oder im Offizierrange ftehender Militairarzt
a) im Militairdienfte eines Bundesftaates oder der Negierung eines zu cineım Bundeeftante gehören-
den Gebietes fich befunden, oder
b) Pie ee vorübergehend und die Dauer eined Jahres nicht Üiberfteigend zur Dißpofition ges
tanden Hat.
8. 20.
6 Die im Livildienft des Reih8 oder eines YBundesftantes zugebrachte Zeit wird mit zur Anrehunng
gebradit.
Bei den Perfonen des Beurlaubtenftandes Fann cine folche Anrehnung nicht erfolgen, wenn diefelben
ben Ihrer auf Grund des gegenwärtigen Gejeged erfolgten Penfioniräng fih nod im aftiven Civildienft
efinden.
Db die Zeit, während mweldher ein Offizier oder im Offizierrange ftehender Militairärzt im Oemeinde-,
Kichen- oder Schuldienfte, oder im Dienfle einer landesherrlihen Haus- oder nn geftanden hat,
mit zur Anrechnung gelangen kann, enticheidet die oberfte Militair-Bermaltungsbehörde des Kontingente.
Eine doppelte Anrehnung defjelben Zeitraums ift unftatthaft.