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8. 35.
Mit der Gewährung einer Eivilpenfion aus Reichs: oder Staatsfonds fällt bi auf Höhe des Be
trages derfelben da8 Recht auf den Bezug der früheren Militairpenfion hinweg. Die Penfionserhöhung ver»
bleibt jedoh dem Empfänger.
Hat die Civildienftzeit weniger als ein Iahr betragen, fo wird fülr den Fall ded Zurüdtretens in den
Rnheftand die volle Militatrpenfion wiedergemähtrt. "
8. 36.
Erdient ein Militairpenfionair, welcher in eine an fi) zur Benfion berechtigende Stellung des Kom-
munaldienftes eingetreten ift, in diefer Stellung eine Benfion, fo findet neben derfelben der Sortbezug der auf
Grund diefeß Gefeßes ermorbenen Wilitoirpenfion nur in dem dund $. 33 unter c. begrenzten Umfange ftatt.
Die Penfionserhöhung verbleibt jedoch dem Eınpfänger. ‘
8. 37.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergemährung der Penfion auf Grund der Beftimnungen in den
ir 32 bis 36 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf daß, eine folde Veränderung nad)
dh ziehende Ereigniß folgt.
Im Hal vorübergehender Beihäftigung im NReihd-, im Staatse- oder int Kommunaldienfle gegen
Zagegelder oder eine anderweite Entichädigung wird die Penflon für die erften jech® Donate diejer Befhäfti
gung unverfärzt, dagegen vom fiebenten Monat ab nur zu dem nad den vorftchenden Beftinimungen zu>
äffigen Betrage gewährt.
8. 38.
Die Bewilligung einer PBenfton tann aud bei der Stellung zur Dißpofition erfolgen. In diefem
Tale finden die Beftinnmungen des gegenwärtigen Gefeged gleichmäßige Anwendung.
8. 39.
Bewilligungen für Hinterbliebene.
Hinterläßt ein penfionirter Offizier oder im Offizierrange ftehender Militairarzt eine Wittme oder
ehelihe Nachkommen, fo wird die Penflon noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt.
Die Sehlung der Penfion für den auf den Sterbeimonat folgenden Monat fann mit Genehmigung
der oberften Militair-Verwaltungsbehörde de SKontingents auch dann ftattfinden, wenn der Verftorbene Eltern,
Großeltern, Gefchwifter, Gefchmifterlinder oder Pflegelinder, deren Ernährer er gemwefen ift, in DBedürftigfeit
hintertäht, oder wenn der Nachlaß nicht ausreiht, um die Koften der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu deden.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Benfion kann nicht Gegenftand
der Beichlagnahme fein.
8. 40.
Erfolgt, ber Tod eines mit Penfion verabfchiedeten Offizier oder im Offüterrang: ftehenden Militair-
arztes in dem Monat, in meldem derfelbe daß etatsmäßige Gehalt zum legten Diale zu empfangen hatte, fo
bat feine Familie (8. 39) für den Monat nad den Ableben nur Unlprud auf Gewährung des einmonatlichen
Penfionsbetrages.
8. 41.
ia Bittwen von denjenigen Offizieren und im Offizierrange fishenden Militairärzten der Feld-
armee, melde
{ a) im Kir e „geblieben oder an den erlittenen Berwundungen während des Strieged oder fpäter ge-
orbeır find,
b) im Laufe des Krieges erkrankt oder befchädigt und in folge deffen vor Ablauf eine Jahres nad
dem Friedensfhluß verftorben find,
werden befondere Gear fo lange fie im Wittwenftande bleiben, und im {Falle der Wiederverheirathung
noch für ein Yahr, gewährt und zwar: