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vom 16. Dltober 1866 zu ran Beihilfen bisher verfagt werden mußten, weil der Nadh«
weis des Bedürfniffes nicht geführt werden Lonnte;
ec) auf die im $. 14 bezeichneten, während des Feldzuges von 1870/71 zum Militairdienfte heran»
gezogenen Penflonsempfänger, indem diefen der Anfprud auf die Benfionserhöhung (8. 12) nad)
der näheren Beltimmung des 8. 14 gewährt wird.
Eine anderweite Feftitellung ihrer eigentlichen Benfion aber Tann nur nad) Maßgabe der
Beltimmung des $. 21 erfolgen.
dür die nad den bisher gültig gewejenen Borfäriften penflonirten Offiziere und im Dffizierrange
ftehenden Militairärzte findet der $. 33 unter c. ebenfalld Anwendung, fofern nicht die bisherigen Beftims
mungen ihnen günftiger find.
dür die im Dffizierrange ftehenden Militairärzte wird bei deren Penfionirung da® hargenmäßige
Gehalt nad) den Sägen für Infanterie « Offiziere (8. 10a.) der entfprehenden Militairharge al3 penfiond»
fühiges Dienjteinlommtea in Anrechnung gebradt. Stab8offiziece, welche ein Gchalt von 1300 Thalern, fowie
Dauptieute erfter Safe, welche ein Gehalt von 1000 Thalern beziehen, werden nach dem penftonsfähigen
Dienfleintommen der Stabsoffiziere mit dein Gehalte von 1800 Thalern beziehungsmeife der Hauptleute mit
einem Gehalte von 1200 Thalern penfionirt.
Infoweit das Dienfteinlommen der Dffiziere einzelner Kontingente dem Dienfteinfommen der Offiziere
der Norddeutschen Armee nod) nicht gleichgeftelt ift, wird das Iegtere gleichwohl bei Berehnung der Penfionen
für die Theilnehmer an dem Srieg gegen üranfreih zu Grunde gelegt.
B. Sin der Kaiferliden Mariıe.
8. 48,
Die vorftehenden Beftimmungen finden auf die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat beziehenden Dffie
ziere, fowie auf die im Offizierrange ftehenden Aerzte und die Dedoffiziere der Kaiferlichen Darine und auf
deren Wittwen ımd finder mit den nachfolgenden Deaßgaben Anwendung.
8. 49.
Als penfionsfähiges Dienfteinfommen (88. 9 und 10) wird in Anrechnung gebradit:
1) für die Ehargen vom Unterlieutenant zur See (excl. Mafdhinen- Ingenieur) aufwärts das im
. 10 feitgefegte Dienfteinfommen,
2) für die Shargen der MafdinensIngenienre und Dedoffiziere
a) da eratsmäßige Gehalt,
b) der mittlere Chargen-Serviszufhuß und
c) der Werth der ihnen zuftehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Razareth gegen eine
billige Duchhfchnittövergütung,
3) für die Chargen der Wafcinen-Öngenieure eine Entfhädigung für Bedienung,
4) für die Darineärzte die ihnen nach dem Ktatögefege -gebührende Yulage.
8. 50.
Der Shiffstefagung eines zur Kaiferliden Marine gehörigen Schiffes wird, aud während des frie-
dens, die auf einer oftafiatifchen Expedition zugebrachte Dienftzeit, vom Tage ded Abganged auß dem Außs
rüftung8hafen bi® zum Tage der Rüdtehr in die Nordjee, bei der Benfionirung doppelt in Anrechnung gebradt.
Doffelbe gilt auch für Seereifen beziehentlih Indienfiftellungen, bei welchen mindeitend 13 Monate
außerhalb der Dit: und Nordfee zugebraht worden find.
In den Fällen, wo eine Seereife von kürzerer Dauer nachweislich fich al8 befonders fhädigend und
nadıtheifig für die Gefundheit der Echiffsbefogung erwiefen hat, ift es Kaiferliher Enticließung vorbehalten,
dem Borftehenden entiprehende Beftiinmungen zu treffen. Ausgenonmten von der für die See « Erpeditionen
bemilligten Doppelvehnung der Dienftzeit it die in folhe Yahre fallende Zeit, welche bereitd ald SKriegsjahre
zu erhöhten Anjag kommt. .
8. 51.
Als Dienfibefhädigung ift außer den, nah 8. 3 bei Ausübung des Dienftes unmittelbar eingetretenen
Berlegungen und anderweiten nachweislich durch die Eigenthümlichleit des Dilitairs beziehentlih Darinedienftes