Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Zweiter Theil 
Berforgung der Militairperfonen der Unterklaffen, fowie deren Binterbliebener. 
A. Unteroffiziere und Soldaten. 
8. 58, 
Allgemeine Beftimmungen. \ 
Die zur Klaffe der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Perjonen des Soldatenftandes haben 
Anfprud auf Invalidenverforgung, wenn fie dur Dienftbefhadigung oder nad einer Dienftzeit von mindeftens 
acht Fahren invalide geworden find. 
Haben diefelben achtzehn Jahre oder länger aftiv gedient, fo ift zur Begründung ihres Verforgungss» 
anfpruces der Nachweis der A ndalibität nicht erforderlich. 
8. 59. 
AS Dienftbefhädigung find anzufehen: 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) fonftige bei Ausübung des aktiven Militairdienftes im Kriege oder fyrieden erlittene äußere Be: 
Imävigung (äußere Dienftbefchädigung), 
c) erheblihe und dauernde Störung der Gefundbeit und Ermerbsfähigkeit, welche durch die befondes 
ven Cigenthümlichleiten des aktiven Militair- beziehentlih Seedienfte8 veranlaft find (innere 
Dienftbejhädigung). 
Hierher gehören auch epidemifche und endemifche Krankheiten, welche an dem den Soldaten zıım 
dienftlichen Aufenthalt angemwiefenen Drte herrfhen, in&bejondere 
d) die fontagiöfe Uugenkrankheit. 
8. 60. 
Für die Berechnung der Dienftzeit finden die in den SS. 18—25, 50 und 54 euthaltenen Beltim- 
mungen Anwendung. 
8. 61. 
Die Invaliden find entweder: 
Halbinvalide, d. b. folche, welche zum Yeld- beziehentlich Seedienft untauglih, aber zum Oarnis 
A noch fähig find, oder Sanzinvalide, welche zu feinerlei Milttairdienft mehr taugs 
ih find. 
8. 62. 
Die Invalidität und ber Grad derfelben werden fowohl für fih als in ihren: urfächlihen Yufam- 
menhange mit einer erlittenen Dienftbefhädigung auf Grund militair-ärztliher VBefheinigung durch die dazu 
verordneten Militairbehörden feftgeftelt. 
Die Thatfache einer erlittenen Dienftbefhädigung muß durd) dienfiliche Erhebungen nachgewiefen fein. 
8. 63. 
Invaliden von fürzerer al3 achtjähriger Dienftzeit, bei denen eine VBelferung ihres Zuftandes zu er 
warten fteht, haben nicht fogleih den Aniprud auf Icbenslängliche, fondern nur auf vorlibergcehende Verfor» 
gung, bis ihr Zuftand ein endgültiges Urtheil möglich madit. 
8. 64. 
ALS Imvalidenverforgung gelten Benfion und Benfionszulagen, der Civilverforgungsfcein, die Auf 
nahme in Invalideninftitute, die Verwendung im Garnijondienft.
	        
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