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8. 17.
Die Subaltern> und Unterbeamtenftellen bei den Reich8- und Staatöbehörden, jevodh anusihlieklidh
des Korftdienftes, werden nad Maßgabe der darüber von dem Bundesrathe feftzuftellenden allgemeinen Grund»
fäe vorzugemeife mit Invaliden bejegt, welche den Civilverforgungsfchein beflgen.
dem beftehenden Konkurrenzverhältniffe zwifchen den Invaliden und den übrigen Militair-Anwär,
teen tritt durch die obige Borfchrift ebenfowenig eine Aenderung ein, wie in den, in den einzelnen Bunbes-
ftaaten bezüglich der Berforgung der Militair-Anmwärter im Civildienfte erlaffenen weitergehenden Beitimmungen.
8. 78.
Snpaliden-Inftitute.
An Stelle der Penftonirung Lönnen Ganzinvalide mit ihrer Zuftimmung auch dur Einftellung in
ein Invaliden:Inftitut (Invalidenhäufer, Snvalidentompagnien, fo lange leßtere noch beftehen) verforgt werden.
Die Aufnahme kann nur innerhalb der für dergleihen Snftitute feitgeftellten Etats erfolgen.
Die Invalidenhäufer follen vorzugsweife als Üflegeanflalten für foldye Invalide dienen, die bejon-
derer Pflege und Wartung bedürftig find.
Das fernere Berbleiben in einem Invaliden-Inftitute kann von feinem Imvaliden beanfprudt wer-
ben, wenn feine Berhältniffe ihn dazu nicht mehr geeignet erfcheinen Laffen. “
8. 79.
’ Verwendung im Sarnifondienft.
Halbinvalide Unteroffiziere Lönnen im aktiven Meilitairdienft belaffen werden, wenn fie fih zur Ber-
wendung ın folden militairifchen Stellen eignen, deren Dienft das VBorhandenfein der Feld» beziehungsweife
Seedienhfähigteit nicht erfordert, und wenn fie dieß ftatt der Gewährung der Penfton wünfchen.
8. 80. ,
Soldaten, melde fich in der zweiten Klafie des Soldatenftandes befinden, haben nur in dem Yalle
Anfprud auf Invalidenverforgung, wenn fie vor dem Teinde verwundet und in folge deffen invalide find.
Den übrigen Soldaten der zweiten Klaffe lanıı, wenn bei ihnen eine der DVorausfegungen vorhanden
ift, weldde den Anfpruch auf die Benfion der dritten biß erften Klaffe begründen, eine Unterftügung nah Maß-
gabe des Bedürfnijjes bis zum Betrage der Benfion der dritten Slafje gewährt werden.
8. 81.
Anmeldung des Berforgungsanfprudß.
Wer nah ben vorftehenden Beftiinmungen einen Anfpruh auf Invalidenverforgung zu haben glaubt,
muß bdenfelben vor der Entlafiung aus dem aktiven Dienft anmelden.
Dies gilt auch für Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenftandes, wenn fie zum aktiven Rili-
tairdienft einberufen find.
8. 82.
Verforgungsaniprüde nad der Entlaffung aus dem aktiven Dienft.
Unteroffigiere und Soldaten, melde aus dem aktiven Militairdienft entlaffen find, ohne ald verfor«
gungeberechtigt anerkannt zu fein, und melde fpäterhin ganzinvalide und theilmeife erwerbsunfähig werden,
Önnen einen Berforgungs-Anfpruch geltend machen:
A. ohne Rädfiht auf die nad der Entlafjung verfloffene Zeit,
wenn die Invalidität ald veranlaßt nadhgewiefen wird:
1) burd) eine im Kriege erlittene Verwundung oder äußere Dienftbefhädigung ($. 59 zu a und
), oder i
2) durch eine während des aktiven Militairdienftes a) im Sriege pder b) im Tsrieden überftandene
fontagiöfe Augenkfrankheit;
B. innerhalb dreier Jahre nad dem fFriedensfchluffe, beziehentlih nad der Nüdkehr in den erften
beimathlichen Hafen,