Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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wenn bie Invalidität als veranlagt nachgewiefen wird burd, eine im Kriege erlittene Innere Dienft- 
befhädigung oder durch eine auf Seereifen erlittene innere oder äußere Dienftbefhädigung, und 
. innerhalb feh8 Donaten nad) der Entlaffung aus dem aftiven Militairdienfte, 
wenn die Invalidität nahmeislih dur eine während des aktiven Milttairdienftes im Frieden 
erlittene Dienftbefhädigung verurfadt ift. 
8. 83. 
Yede Dienftbeichäbigung, weldhe in ben fällen des $. 82 alß BVeranlaffung der Invalidität und Er» 
mwerböunfähigleit angegeben wird, muß durch dienftliche Erhebungen vor der Entlafjung auß den altiven Dienft 
feftgeftellt fein. Eine Ausnahme hiervon findet nur binfichtlich der Theilnehmer an einem $riege ftatt, welche 
innerhalb der anf den Friedendfhluß folgenden drei Jahre nachweidlich durd die im Kriege erlittenen Stra» 
pogen und Witterungßeinflüfle ganzinvalide und theilmeife erwerbäunfähig geworden find (88. 659 zu ec. und 
82 zu B.). Diefe Ausnahme gilt auch bei den ZTheilnehmern an einer Seereife, welche innerhalb dreier Jahre 
nad) der Rüdlehr des Schiffes in den erften heimathlihen Hafen nachweislih durch die Mimatifhen Einflüffe 
der Seereife ganzinvalide und theilmeife erwerbsunfähig geworden find. 
8. 84. 
In den fällen des $. 82 zu A. 1. und 2 unter a findet Ten lone der auf den Friedensihluß fol« 
genden drei Jahre volle Berüdfichtigung nad den vorftegenden Penfions- und Penfionezulage-Beltimnun: 
en flatt. 
u Später fommen zwar die Beftimmungen über Penfiond- und Berftümmelungsqulagen ohne Ein. 
fhränfung zur Unmendung, dagegen fann aledann bei theilmeifer Erwerböunfähigkeit nur die Invalidenpenflon 
der fünften Klajje, bei größtentheil8 vorhandener Erwerböunfähigfeit die der vierten Klaffe, bei gänzliher Er- 
mwerböunfähigkeit die der dritten Klaffe und bei gleichzeitigem VBedärfniß fremder Wartung und Pflege die der 
zweiten Slalie gemähn werden, 
Diefelbe Beihränfung der Penflonsgewährung findet in den Yällen d«B 8. 82 zu A. 2 unter b flatt. 
Die Verftännelungszulage ift jedoch auch hier zu gewähren. . 
Auf die Gälle des $. 82 zu B. finden die im erften Ulinea deö gegenwärtigen Paragraphen enthal. 
en Beftimmungen Antendung. 
  
$. 85. 
Auf bie old dauernd verforgung8berehtigt anerlannten Invaliden finden bei fpäterer Steigerung ihrer 
Invalidität die Befti unungen des $. 84 mit der Maßgabe Anwendung, daß aud in den tzällen de8 & 82 
zu B. und zu C. feine Zeitbefhränfung, fondern nur die entfprechende Befhränftung der Penfionsgemährung 
eintritt. 
8. 86. 
Kür Temporär» Invalide ($. ea) find die in den 88. 65 biß 73 enthaltenen Benflons» und Ben- 
fionszulage-Beftimmungen fo lange ohne Einfhränfung maßgebend, bis ihrem Zuftande nad; definitiv über fie 
entjdhieden wird. 8.87 
Der Civilverforgungsfcpein ann unter Berädfihtigung der Beflimnungen deß 8. 75 und be8 8. 76 
1. und 2. Alinea aud den nah ber Entlaffung zur Berforgungsberechtigung anerlannten Invaliden ges 
währt werben. 
$. 88. 
Die Prüfung und Anerkennung der nad der Entlofjung aus dem aftiven Dienfte erhobenen Ber 
forgungsanfpriche findet alljährlich nur einmal ftatt. 
B. Wutere Militairbeamte. 
8. 89. 
Den Regiments, Bataillond- und Zeughaus» Büchfenmadhern wird bei eintretender Unfähigkeit zur 
Bortfegung ihres Dienfted nad) zehnjähriger Dienitzeit eine monatlihe Penfion von 3'/. Thalern, nach zmwans 
zigjähriger Dienftzeit eine folhe von 7 Thalern beroilligt.
	        
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