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Neben diefer Penfion werden bei Ganzinvalidität die nahmeigiich durd ben Krieg und bei Ber:
flümmelungen, die durch Dienftbefhädigung verurfadt find, die Zulagen der 88. 71 und 72 gewährt.
det den Civilverforgungsfchein haben Büchjenmaher einen Anfprucd; derjelbe darf ihnen jedoch anf
Ir Anfuchen für beftimmte Stellen ertheilt werden, wenn dadurdh verforgungsberechtigte Unteroffiziere und
oldaten nicht benachtheiligt find. '
8. 90.
Alle übrigen unteren Militairbeamten werden bei eintretender Untauglichkeit zur Yortfegung des
Dienfte8 nad den Fir die Reihebeamten zu erlaffenden gefeglichen Beftimmungen behandelt. Tedod) Anden
au auf fie die Beftimmungen der 8. 71 und 72 Anwendung, wenn fie nachweislich dur den Krieg ganz
invalide gerorden oder durch Dienftbefhädigung verftiimmelt do.
8. 91.
Die zum Zeug» und Yeltungsperfonal gehörigen Perfonen des Soldatenftandes und die Regiftratoren
bei den Generallomniandos erden nad vollendeter Punfzehnjäpriger Dienftzeit bei eintretender- Invalidität,
fofern e8. für fie günftiger ift, nad den Beftimmungen des 8. 90 penfionirt unter Belafjung de Anjprucds
auf den Eivilverforgungsfcein.
8. 92.
Nach) der Entlaffung aus dem Milttairdienft lönnen die gemäß der 88. 89 bis 91 gu behandelnden
PMilitairperfonen nur in Betreff der Zulagen der 88. 71 und 72 einen Anfpruch erheben, und find dabei die
Beftimmungen ded $. 82 maßgebend.
8. 93.
Die ihr Einfommen aus dem Marine-Etat empfangenden Zinmerleute, Rootfen-Afpiranten, Matrofen
und Jungen des RTootfen- und Betonnungsperfonals. der Raiferlichen Marine erhalten, infoweit ihre Invalidität
und Unfähigkeit zur fortfegung ded Dienftes durch den Krieg eingetreten ift, je nad) dem Grade ihrer Er;
werbsunfähigkeit die in den 88. 66 bi8 71 für Gemeine aufgeführten Penfionsfäge,
Audh finden auf fie, ebenjo wie auf die ihr Gehalt aus dem Marine:Etat bezichenden Lootjen ber
Kaiferlihen Marine und auf die fonftigen im Dienfte der Kaiferlihen Marine befchäftigten dotfen im alle
u Bermundung oder Verftümmelungen im Kriege oder im Frieden die Beftimmungen der 8$. 72 und 73
nmendung.
C. Bewilligungen für Sinterbliebene.
8. 9.
Den Wittwen derjenigen Militairperfonen ber Unterflaffen der Feldarmee und im 8. 93 erwähnten
Berfonen, welde .
a) Fr Ken geblieben oder an den erlittenen Verwundungen während deB Ftriegeß oder fpäter ver
orben find,
b) im Xaufe des Strieged erkrankt oder befhädigt und in olge defien vor Ablauf eines Jahres nad
dem Friedenäfcluffe verftorben find,
c) durd Säiflerud verunglüdt oder in Folge einer militairiihen Altion oder der Himatifhen Ein.
flüffe auf Seereifen (8. 59 Litt. c.) oder innerhalb Jahresfrift nach der Nüdtehr in den erflen
beimathliben Hafen verftorben find,
werben befondere Bewilligungen, fo lange fie im Wittwenftande bleiben, und im Falle der Wiederverheirathung
no für ein Yahr, gewährt,
Die im $. 45 über die Zugehörigkeit zur eldarmee getroffenen Beitimmungen finden ihrer ganzen
Ausdehnung nad) auch hier entjprechende Anwendung.
8. 96.
Die Berilligung beträgt für
a) die Wittwen der Seldmwebel and Unterärzte monatlih 9 Thaler,
b) die Wittwen der Sergeanten und Unteroffiziere monatli 7 Thaler,