Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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erworben, fo wird der Belrag der Invalidenpenfton hierauf in Anrechnung gebraht und nur der Mehrbetrag 
aus dem een Civilpenfionsfonds beftritten. 
Die Penflond: und Verftümmelungszulagen bleiben bei diefer Berechnung außer Betracht und werden 
unter.allen Umfländen aus Militairfonds beftritten. 
8. 108. 
Den im Kommunal» und Snftitutendienft 2c. angeftellten Deilitairpenfionairen, denen bei ihrer Pen- 
fionirung aus diefem Dienft die früher zurüdgelegte Militairdienftzeit ald penfionsfähige Dienftzeit nicht an; 
gerechnet wird, ift bis zur Erreihung desjenigen Penfionsfages, den fie für die Gefammtdienftzeit zu bean- 
pruchen haben würden, die früher erdiente Invalidenpenfion zu gewähren. 
8. 109. 
Schiußbeftimmungen. 
Mit Ausfhluß der auf Belaffung, Einziehung und Wiedergemährung der Militairpenfion im alle 
der Anftelung im Civildienft bezüglihen Angelegenheiten ift die Prüfung und Entfheidung aller auf Grund 
der im zweiten Theile diefes Gefetzes geltend zu machenden Anfprüäche Sache der Militairbehörden. 
8. 110. 
Denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welchen nad diefem Gefege ein Anfprud auf Invaliden- 
verlorgung nicht zufteht, Lönnen im Kalle ihrer Entlafijung megen Dienftuntauglicleit bei dringendem Bedlrfs 
niffe vorübergehend, den Berhältniffen entfprehend, Unterftügungen biß zum Betrage der Inpvalidenpenflon 
dritter Stlaffe gewährt werden. 
8. 111. 
Die den Unteroffizieren und Soldaten nad Dlafgabe des gegenwärtigen Gefeged zu beiwilligenden 
Benfionen vürlen nicht hinter demjenigen Betrage zurüdbleiben, welcher denfelben bei etwaiger Fenfionienng bor 
Erlaß diefes Gejepes bereitß zugeftanden haben würde. 
aflelbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waifen. 
8. 112. 
Den im zweiten Theile diefes Gefettes enthaltenen Vorfchriften wird rüdmwirtende Kraft beigelegt für 
die Theilnehmer an dem legten Kriege mit Sranlreid. ’ 
Sür die übrigen bereit8 ausgefchiedenen Militairperfonen und deren en die bleiben diejenigen 
Verforgungsgefege, welche bisher auf fie anwendbar waren, maßgebend, jedoch finden die Beftimmungen der 
SS. 99— 108 unbrfchadet der etwa bereits erworbenen höheren Anfprüche auch auf fie Anwendung. 
Dritter Theil, 
Allgemeine Befimmungen. 
8. 113. 
Verfolgung von Rechtsanfprüden. 
- Ueber die Rechtsanfprühe auf Penfionen, Beihülfen und Bewilligungen, welche diefes Gejep (Theil I. 
und II.) gewährt, findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg ftatt. 
8. 114. 
Bor Anftelung der Klage nıuß der Inftanzenzug bei den Militatrverwaltungsbehörden erfchöpft fein. 
Die Kloge muß fodann bei Berluft deB Klagerechts nerbalb 6 Monaten, nahdem dem Kläger die endgültige 
Entfheidung der Militairvermaltungsbehörde befannt gemadt worden, angebracht twerden. 
8. 115. 
Die Entiheidungen der Militairbebörden darüber: 
a) ob und in welchem Grade eine Dienftunfähigkeit eingetreten ift, ob
	        
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