Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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ordnungs-Blattes wird hierdurch befannt gemacht, daß die Zahl derjenigen Patrioten, weldhe bei vorhandenem 
Bermögen und geachteteter Tebensftellung bereit find, vater- und mutterlofe Waifen von im jeßigen Kriege 
ebliebenen Offizieren, Beamten und Mannfcaften an Sindesflatt anzunehmen refp. zu erziehen, fich in erfreu- 
iher Weife vermehrt hat. 
Die bisher nicht erfolgte Anmeldung folder Waifen, deren Verhältniffe ein Eingehen auf biefe men- 
fhenfreundlihen Anerbieten wünfdhenswerth erfcheinen laffen, Tann bei den für die betreffenden nächft erreid. 
baren Militair-Behörden oder audy direlt bei der unterzeichneten Abtheilung gefchehen und werden etwaige 
MWünfhe in Bezug auf Diskretion gern berüdfichtigt werden. 
Kriegs-Minifterium. Wbtheilung für das Invalidenwefen. 
Duedenfeldt. v. Bloep. 
Nr. 13. 
Invaliditäts-Prüfungs-Berfahren bei dem bevorfiehenden Departements-Erfah-Beihäft. 
Berlin, den 23. Dezember 1870. 
Bar Behebung von Zweifeln wird hierdurch beflimmt, daß das gewöhnlich bei Gelegenheit des Departements 
Erfaggefhäfts ftattfindende allgemeine Invaliditäts- Prüfungs» Verfahren (Mbfchnitt IV der Inftruftion über 
Anmeldung und Prüfung der Berforgungs-Anfprüdje invalider Soldaten vom 11. Dltober 1870) bei dem 
im Laufe diefes Winters befonders anberaumten Departements» Erfaßgefchäft nicht vorzunehneen ift, fondern 
für die fonft übliche Zeit vorbehalten bleibt. 
Eine fpezielle Berüdfihtigung folder Fälle, in denen eine Unterfuhung refp. Superrevifion fehon 
jest von Seiten der ftellvertretenden General-Rommando8 oder der ftellvertretenden Herren Brigade-Komman- 
deure für zweddienlic erachtet wird, fol jedoch hierdurd nicht ausgefchloffen werden. 
Kriegs-Minifterium. Wbtheilung für das SSnvalidenwefen. 
DQuedenfeldt. vd. Plöß. 
Nr. 14. 
Bezug bon Erjastbeilen aznm Zündnadel-Bendarmerie-Gewwehr u/m. 
Berlin, den 24. Dezember 1870. 
&; ift beftimmt worden, daß Erfag-Theile zum Zilndnadel-Gendarmerie-Gewehr u/m. nur in Suhl ange 
fertigt werden follen. 
Die betbeiligten Königlihen Militair» Behörden werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß 
gefegt, daß die Beftellungen auf dergleihen Erfag-Theile eintretendenfalls an die Gerochr-Revifions-Rommiffion 
zu Suhl zu richten find. 
Kriegs-Minifterium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
Klo. Willerding. 
Nr. 15. 
Beförderung der Roppelfnechte Sifenbahnen. 
ß ’ He en den 26. Dezember 1870. 
Ma einer Yeußerung des Heren Minifters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Fönnen die nad 
dem eglement für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfniffen auf den Staats. Eifenbahnen ic. 
den Militairperfonen zu gemwährenden Vergänftigungen auf die Koppelfnechte nicht ausgedehnt werden. Für 
die Beförderung derfelben find vielmehr nach 8. 14 des gedachten Reglements die allgemeinen Tarifvorfchrif- 
ten der Eifenbahnen maßgebend. 
Kriegs Minifterium. Militair-Delonomie-Departement. 
v. Begefad. Hammer. 
Nr. 16. 
Srtraordinare Berpflegungs- Zufchäfle. 
Berlin, den 26. Dezember 1870. 
Die für die ‚verfhiedenen Garnifonen der Armee des Norddeutfhen Bundes fowie der Großherzoglid 
Helflihen Divifion pro 1. Quartal 1871 bewilligten ertraordinairen Berpflegungs- Zufchüffe betragen, ein« 
[hließlid, de6 Zufhuffes zur Beichaffung einer Frühftüds-Bortion nach den von den zefp. Kriegs Minifterien 
sc- erfolgten Feftfegungen: 
  
No. 898/12. A. £. 7. 
  
Nr. 782/12. 70. A.£J. 
Nr. 869/12. A. UI. a. 
  
  
No. 79712. M.O.D. 8.
	        
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