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Die gegenwärtig noch reactivirten Benfionaire, melde fi auf Grund des Gefees vom 16.
Detober 1866 vor ihrer Neactivirung bereits in Genuffe der Penftions - Erhöhung befunden haben, treteu
mit dem 1. Auguft 1871 wieder in den Genuß derfelben. Die bezüglichen Anträge find an die betrefien-
den en in Berlin an die Militair-Benfions-Saffe zu richten, weldhe mit Anweifung verjehen
worden find.
7) Der Antrag zur Auszahlung der nah) $. 39 den Hinterbliebenen eines Benfionairs zuftändigen Penfien
für den auf den Sterbemonat folgenden Monat, ift an die zuftändige Regierungäbehörde u ridten.
In Berlin jedoch haben fih Wirtmen und Nadlommen dieferhalb an die Milıtair » Penfions-
Kaffe, bezüglich der Marine an die General-Militairsgaffe, andere Hinterbliebene aber, weldye nad) $. 39
einen Antprudı begründen können, an die Abtheilung für da8 Invaliden-Wefen, rejp. an das Marine;
Minifterium, zu wenden.
8) Die nad) 55. 41 biß 45 den Hinterbliebenen von Offizieren und im Offigier-Range ftehenden Aerzten zu
gemährenden Beihülfen find beim Kriegs-Minifterium, Abtheilung für dag InvalidensWefen, beziehung.
weife beim Marine-Minifterium in Antrag zu bringen. — Diefe Anträge müfjen nadftehend bezeichnete
Angaben enthalten und nadhbenannte Schriftftüde mit denfelben eingereicht werden:
A. Hinfigtlig der Wittwen und Kinder.
y) De Ealdein nebft amtlichen Atteft, weld;e8 nachmweift, daß die Ehe nicht gerichtlich getrenut ges
mejen ift.
b) Die „uflgeine der Kinder unter 17 Jahren, zu deren Außfertigung e8 Feiner Stempel» Bermendung
edarf.
c) Sterbetag de8 Ehegatten und die Art feine® Todes mit a eitilnung des Todtenfcheind. Angabe, bei
weldhem ZIruppentheile refp. in welhem Beamten-Berhältniß der Ehegatte zulegt geftanden dat.
d) Hinfichtlich derjenigeu Offiziere, Aerzte und oberen Militair-Beamten, welche nicht zur yeld-Armee ge:
hört, aber während des mobilen Verhältniifes, beziehungsweife während der Kriegeformation in einer
etatsmäßigen Stelle Verwendung gefunden haben und im Laufe des Srieged erkrankt oder befchädigt
und in Wolge defien vor Ablauf eines Jahres nadı dem Friedensfchlufie verftorben find, ift durch em
Ateft der vorgefegten Dienftbehörde des Verftorbeneu, rejp. des Arztes der Nachweis zu führen, daß
die im $. 45 enthaltenen Vorausfegungen auf den vorliegenden Tall zutreffen.
e) Künftiger Aufenthalt der Witte.
Bernerkt wird endlih, daß den Wittwen der anı Kriege 1870,71 betheiligt gemwefenen Di:
jiere und im offigier Range ftehenden Militair-Werzte, denen auf Grund ded Gefeges vom 16. Octo-
er 1866 bereit Beihülfen angemwiefen find, die nad dem vorliegenden Gelege auf fie entfallenden
Erhöhungen werden angewiejen werden, ohne daß e6 einer Anregung dazu ihrerfeitß bedarf.
$n gleicher Deife follen auch denjenigen Wittiven der obengedadhten Kategorie, denen die
Beibülfen nad Maßgabe des vorftehend Bezeichneten Gefeges vom 16. October 1866 bisher verfagt
werden mußten, weil da8 Bediürfniß nicht vorlag, diefe Veihülfen nunmehr auf Grund der früheren
Sefuche angewiefen werden; e3 bedarf daher befonderer Anträge in diefer Beziehung nur in dem
Valle, daß foldhe nicht fhor vorher geftellt worden find.
B. SHinfihtlih der Eltern und Großeltern.
Ein Ausweis über die BVerhältniffe derjelben mittelft Ausfüllung und Einreihung de& in
der Anlage D. aufgeftellten Fragebogens.
_ 9. Betreffend den 8. 47.
Die Befriedigung von Anfprücden, welde auf Grund deß $. 47 a erworben find, wird aud ohne
Anmeldung erfolgen.
a8 Gleiche gilt für den 8. 47 unter b. Siehe vorftehend 8 A. im Schlußfag.
Hinfichtlih der zu $. 47 c. erforderlichen Anmeldung gelten die Ausführungs = Beftimmungen
unter 4 a.
10) Zu 8. 50. In den Fällen, in melden eine Seereife von fürzerer Dauer nadmweislich fi al8_bejouders
jhädıgend und nadhtheilig für die Gefundheit der Sciffsbefagung ermwiefen hat, find unter Einreigung