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2) Zu gedadten Terminen entlafien, beziehungsieife benrlauben die betreffenden Truppentheile zu ihrer
iepofition foviele Drannfchaften, da Rekruten in der durdy Meine anderweitige Drdre vom geftrigen
Tage beftimmten Zahl eingeftellt werden Yönnen.
.3) Die Entlaffung der DelonomiesHandwerter zur Referve findet Seitens fämmtliher immobilen Trup«
pentheile am 15. September cr. Statt, Beurlaubungen zur Dispofition von Defonomie Hands»
wertern behufs fucceffiver Zurädführung auf die Friedens» Etats treten bis auf Weiteres nicht ein.
4) Deannfhaften der Sahrgänge 1867 et retro, welche fich gegenwärtig nody bei immobilen Truppen-
theilen im aktiven Dienft befinden, find, fal8 die dienftlihen Berhältniffe folhes geftatten, fchon vor
den feflgefegten Terminen zu entlaffen.
Das Kriege: Minifterium hat hiernad) das Erforderliche zu veranlafien
Gaftein, den 22. Auguft 1871.
Wilhelm.
Hu das Kriegs. Minifterium. Graf v. Roon.
Berlin, den 27. Auguft 1871.
Ba Mittheilung vorfliehender Allerhöchften Kabinets-Ordre beftimmt das Kriegs. Minifterium in Aus.
führung derjelden das Nadjftehende: “
A. Bezüglich der Referven»Entlaffung refp. Beurlaubung zur Dispofition DerZruppentheile.
1) Gleichzeitig mit den Referven gelangen bei. den immobilen Truppentheilen die dem betreffenden Jahr-
ängen angebörigen, aus der Erfag-Referve eingeftellten Mannihaften zur Entlaffung.
2) Tals die Zahl der gemäß Pafjus 2 der Drdre ad IV zur Dispofition zu beurlaubenden Mann-
haften au nad) ftattgehabier Ausgleihung innerhalb der einzelnen Zruppentbeile eine Modifikation
der Allerhödjften Orts beftimmten Kekrutenquote nothwendig erfcheinen läßt, find die in Hede ftehen-
den Benrlaubungen vorläufig entjprechend einzufhränten, und ift alddann auf dem Inftanzenmwege
fhlennigft vom Beranlaßten Meldung zu maden.
Das Kriegs Minifterium ficht demnädjft dem pezünlichen Bericht des betreffenden Beneral-
Kommandos entgegen, bis zu defien Eingang die dieffeitige Entfcheidung vorbehalten bleibt.
Sedadten Berichten ift nad) untenfolgendem Schema eine Ueberfidht, betreffend die Zufam-
menfegung der qu. Truppentbeile beizufügen.
3) Deögleihen find etwaige Anträge at Beurlaubung von Mannjchaften zur Dispofition der reitenden
Artillerie baldmöglicht tinzureihen.
B. Bezüglid der Relruten-Einftellung.
4) Die nad Maßgabe der PBaflus 1, 2 und 4 der Ordre ad III zum 15. Dltober beziehungsmeife
11. September cr. (zum Dienft mit der Waffe refp. ald Delonomies Handwerker) einzuftellenden
Kelruten, find Geitens der General» Kommandos den betreffenden ZTruppentbeilen aus den gewöhn-
lichen heimathlihen Ergänzungs-Bezirten zu übermweifen beziehungsweife zuzuführen.
Someit ihunlid hıfen hierbei binfichtlich derjenigen Nefruten, melde für die sub 2al c.
enden Zruppentheile beftinnmt find, die Neferven-Traneport:Sommandos ber legteren VBerwen-
dung finden.
5) Die immobilen Kavallerie NRegimenter haben fchleunigft ihren Bedarf an Rekruten gu ermitteln und
den General» Kommandos anzumelden. Leptere werden demnädhft bezüglich der außerhalb ihrer bei«
hen Korpöbezirfe dislozirten Negimenter den beimathlichen General-Sommandos Miıtheilung
maden.
Den Bedarf an Refruten für die Gardesftavallerie wird das General-Rommando des Garde
Korps auf Grund befonderer biefleitiger Anmeifung direlt bei den Provinzial-General-Kommandos
ltquidiren und ift den bezüglichen Requifitionen Kolge zu geben.
Auf die angeordnete Rekruten - Einftellung Farm nur folhe Freimillige zut Unrehnung
gelangen, welche fich zu einer vierjährigen altiven Dienfigel verpflichten.
6) Die Xrain-Bataillone haben nad Eingang der bezüglichen Beftimmung der Zrain-Infpeltion unvex
zäglih ihren Bedarf an Rekruten direkt den General-Kommandos anzumelden.