Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

— Wi — 
Pr. 318. 
Uniformirung der in den Preubifhen Dienft übernommenen ehemaligen Gropherzoglih Badiichen 
Oberpferde-Werzte. 
Huf den Mir gehaltenen Vortrag beftinmme Ich, dag die in Meiner Armee angeftellten ehemals Großherzog: 
ih Badifchen Dberpferdeärzte ihre bisherige Uniform, fpecicl die Epauletten, beibehalten, jedoch Epauletten- 
halter nad Breußifchen Wufter und Breuktfchen Yarben und das Ravallerie-Dffizier-'Portepee in den durd 
die Bundes-Berfafjung refp. die zwifchen Preußen und Baden abgefchloffene Militatr-Convention vom 25. No- 
veınber 1870 hierfür Teftgefteilten Bundesfarben anzulegen haben. Das Kriegd-Minifterium hat hiernad da8 
Weitere zu veranlafen. 
Baden-Baden, den 19. September 1871. 
Wilhelm. 
An das Kriegs: Minifterium. Graf vo. Roon. 
Berlin, den 26. September 1871. 
Borfichende Allerhöchfte Kabinet8:Drdre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradit. 
Kriegs: Minifterinmn. 
Im Auftrage 
Klop. 
No. 1484/9. TI. A.La 
  
Nr. 319. 
Boltszählung am 1. Dezember 1871. 
Berlin, den 28. September 1871. 
Aır Beranlaffung der Königlihen Minifterien des Innern und der Finanzen, werden die Königlihen Milis 
tair- Behörden und Zruppentheile darauf aufmerkfan gemacht, daß bei der am 1. Dezember d. 9. ftattfinden- 
den allgemeinen Volkszählung, für die bewohnten Gebäude, welhe von der Miilitair- Verwaltung reflortiren, 
befondere Militair- Zählbezirte — mie in früheren Zahren — nicht zu bilden find, Sondern die Aufnahme der 
Militair-Bevölkerung in gleicher Weife, wie die der Eivil-:Bevölferung zu erfolgen hat. 
Die zu den Aufnahmen erforderlichen Yormulare werden durd dic Eivil-Lolal-Behörden refp. Zählungs- 
Kommiffionen den Militair-Behörden 2c. rechtzeitig zugeftellt werden. 
Den von diefen Behörden, bezüglich der Boltszählung, ergebenden Requifitionen ift möglichft zu ent- 
fprehen, audy find, wegen ordnungsmäßiger und rechtzeitiger Ausfüllung der Zählungss Formulare in den Sas 
fernen, Wachen, Militair-Pazaretden und fonftigen Militair-Etablifjements, die nöthigen Anordnungen zu treffen. 
Kriegs-Minifterium. 
Im Auftrage 
Klop. 
No. 669,9. 71. A. 1. b. 
  
Nr. 320. 
Beigeinigung der namentlihen Berzeihniffe der aus Milttair- Fonds zu unterfübenden Familien 
während des Sriegszuftandes. 
Berlin, den 21. September 1871. 
6; ift vorgefonmen,.daß in das namentliche Berzeihniß der aus Militairsyonds zu unterftügenden Familien 
während des SEriegszuftandes (Arlage 2 des Neglementd vom 13. Anguft 1855) aud Familien von Mann- 
Ihaften des Beurlaubten: Standes, deren event. Unterjtägung durch die Kommunen zu erfolgen haben wird, 
aufgenommen worden find, mweldes die Zahlung der Unterftügungen und die demnädftige mit vielen Weit- 
läuftigleiten verbundene Wiedereinzichung derfelben zur Yolge gehabt vejp. zu Unzuträglichleiten geführt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.