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bie Miethöenthäbigung ihrer eigentlichen Garnifon vom Tage des Eintreffend in dem Stations-
rt od,
2) den verheiratheten Unteroffizieren und Mannfchaften diefer Zruppentbeife die Familien - Unterftügung
nad) den Grundfägen de8 Reglemente vom 13. Yuguft 1855, un
3) fänmtlihen Offizieren, Aerzten und Beamten diefer Truppentheile die halbe Kommando - Zulage auf
die Dauer diefes Berhältnifies gewährt werde.
Baden-Baden, den 3. Oftober 1871.
Wilhelm.
©r. v. Roon.
Berlin, den 14. Oltober 1871.
Borftehende Allerhöchfte Kabinet3:Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebradit.
Kriegs-Minifterinm.
Im Uuftrage.
v. Schmeling.
An den Kriege, und Marine-Minifter.
No. 868/10. 71. M. 0. D. 4.
Nr. 346.
Neduftion reip. Auflöfung der Handwerler-Abtheilungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag beftimme Ich hiermit bezüglih der Handwerler-Abtheilungen der
Truppen das Nachftehende:
1) Die Handmwerker-Abtheilungen der Erfagtruppentheile entlaffen zum 15. Noveniber c. die noh im
Dienft befindliden Dannfcdaften der Heferve reip. der ErfatsHefere 1. Klafie derjenigen Iahr-
änge, welde von den Torreipondirenden Teldtiuppen bereits zur Entlafjung gelangt find. Nad
a ie vorftehend angeordneter Nedultion dürfen beregte Abtheilungen bie auf Weiteres be»
eben bleiben.
2) Zum gleichen Termin erfolgt feitens_aller anderen Handwerker-Abtheilungen die Entlafjung fämmt«
licher no im Dienft befindlichen Delonomie-Handwerker der WReferve, beziehungsmweife der den
entfprehenden Tahrgängen angehörigen Mannfdaften der Erfag:Referve 1. Kaffe; die Anflöfung
der andiverfer-Abtbeilungen elbft hat demnädft fpäteftend am 1. Sanuar E. 3. ftattzufinden.
3) In Rüdfiht auf die Sicerftellung de8 Retoblifiement3 der Truppen wird das Kriegs. Minifta ium
erınächtigt, nad) Auflöfung der ad 2 gedachten Handwerker-Abtheilungen Ueberfhhreitungen der durch
die Sriedend-Berpflegungs-Etat8 normirten Zahl von Dekonomie-Handwerlern zu geftatten.
Das Kriegs-Minifterium bat hiernady da8 Weitere zu veranlaffen.
Berlin, den 17. Oltober 1871.
Milhelm.
Graf v. Roon.
Un das Kriege, Minifterium.
Berlin, den 18. Oftober 1871.
Borftehende Allerhöcfte Kabinets-DOrdre wird mit Nacjftehendem zur Kenntnig gebradt.
1) Sollte nady Ausführung der ad 1 obiger Drdre angeordneten Nedultionen eine Ausgleihung der
den betreffenden ganbieiter-Hbtbeilungen verbleibenden Arbeitöfräfte erforderlich werden, fo wollen
die Königlichen General-Kommandos folhe unverzüglich eintreten Laffen.