Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Nr. 348. 
Auf dem Transport nah und ans Frankreich verloren gegangene Gegenfäude. 
Berlin, den 15. Dfltober 1871. 
&; ift zur Kenntniß des Kriegsminifteriums gefommen, daß während des Krieges und auch noch nah Be- 
endigung defjelben an Zruppentheile und Behörden in Frankreich per Eifenbahn abgefandte Öegenftände mehr- 
fah nicht an ihre Adrefie gelangt find, und daß auch aus Frankreich nach dem Inlande dirigirte Sendungen 
theilmeife ihre Beftimmungsorte nicht erreicht haben. 
Die dieferhalb angeftellten, mit umfangreihen Correfpondenzen verknüpften Recherchen Baben in der 
Regel einen Erfolg nicht ergeben, vielmehr nur konftatirt, daß fih in Sranfreih die Spur der Gegenflände 
derliert. 
Bon dem Berfolg de3 Erfages für Berlufte, foweit diefelben auf feindlihem Gebiete entflanden, 
den Eifenbahnen gegenüber, muß abgefehen werden, weil der gefammte Betrieb auf den occupirten Bahnen im 
Vranlreih auf Koften des Militair- yiscus erfolgt if. 
Au von dem Verfahren: die Verlufte zur öffentlihen Kenntnig zu bringen, wird ein gänftiger Er = 
folg nicht erwartet. 
Das Kriegs: Minifterium beflimmt deshalb über den Gegenftand Folgendes: 
1) ©egenftände, welhe aus dem Inlande nach Frankreich refp. aus Frankreich nah dem I nlande no 
fandt morden, ihren Bellimmungsort aber nicht erreicht haben, find nur in fo weit Seitens deb Ab- 
fenders zu verfolgen, daß conftatirt wird, wo ihre Spur verloren geht. 
2) Erniebt fi dabei, daß die aus dem Inlande nad Frankreich gefandten Gegenftände auf eine fran- 
zöflfhe Bahn Übergegangen, oder die in Tgrankreih aufgegebenen Gegenftände eine deutihe Bahn 
nıht erreicht haben, ” baben die, HRechnung legeuden, Behorden sc. die Gegenftände zu verausgaben, 
und die betreffende Ausgabe-Poft mit der von der dorgefegten Behörde erlafjenen Anweilung zur 
Abfendung, wo eine folde aber nicht ergangen fein follte, mit der Requifttion des QTruppentheils zc., 
an welchen die Abfendung erfolgt ift, und principaliter mit dem Duplilate des Srachtbriefeß, event. 
„, mit einer Be fcheinigung, daß die Abjendung wirklich erfolgt ift, zu juftificiren. 
3) Da anzunehm*n ift, daß Zruppentheile und Behörden in Folge von Berfehen, die bei den Krane 
porten vorgelommen, in den Bells von Gegenftänden nelommen fein lönnen, die für fie nit be 
ftimmt waren, fo haben bis zum 1. Januar 1872 die Truppentheile, auf dem Inftanzenwege, an 
das Königlihe General.Gommando, die Behörden an ihre vorgefegten Auffiht3-Inftangen jpedielle 
Nahmeifungen. der in ihren Berwahrfam gelangten Gegenftände, unter Angabe der Zeit des Em. 
pfangne8 und der Signatur der Enveloppe, refp. Bacat-Anzeigen einzureichen. 
Die eingegangenen Nachmweilungen erwartet das Kriegs-Minifterium zum 15. Januar 1872. 
Kriegs-Minifterium. 
Gr. dv. Roon. 
No. 839. 71. A. Il. a. 
  
Nr. 349. 
Bezeichnung des Königlih Württembergifgen Armee-Korps. 
Berlin, den 16. Oftober 1871. 
Die Beftimmung im Artilel 3 der awijaen dem Norddeutfchen Bunde und dem Königreich Württemberg un« 
ter dem 21/25. November 1870 abgeichloffenen Militair-Konvention, welcher zu Folge die Königlih Württem- 
bergifchen Zruppen da8 XIV. Deutfche Bundes-Armee-Korps zu bilden haben, ift im Einverftändnit beider 
Lontrahirenden Theile dahin abgeändert morden, daß das Königlih Württembergifhe Armee-Korps als 
XIU. Bundesarmeelorps dem Deutfchen Reichshreere eingereihet wird.
	        
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