Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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13) Der nah $. 96 des Gefege8 den Kindern der 1870,71 gebliebenen ıc. Militair-Berfonen der Un: 
terflafien gegen die bisherige Unterftügung anzumeifende Deehrbeirag ift für jedes Kind mit 1 Thlr. 
vo Monat in derfelben Weife nachzuzablen, wie dies sub 8 für die Witten beftimmt ift. 
14) Fir Doppel-Waifen aus dem Kriege 1870,71 und weiterhin ift die höhere Bewilligung von 5 Zhlr. 
monatlid in bisheriger Weife, unter Borlegung te ZTodtenfcheing der Mutter, wenn aber für das 
Kind nad den bisherigen gefeglihen Beftimmungen bereit8 eine Erziehungsbeihälfe angemiefen ift, 
nur unter Bezugnahme auf diejenige Kifte, mitteljt deren die erfte Benilligung erfolgt ifl, bei der 
Abtheilung für das. InvalidensWefen im Kriegs-Miniftertum von den Königlihen Regierungen reip. 
den Königlichen Polizei-Präfidium zu beantragen. 
Das VBorhandenfein einer Stiefmutter oder eined Stiefvater& fließt von der Beredtigung zum 
Empfang des für Doppelmaifen normirten VBetrageß nicht aus. 
15) Die 3a oe gefeglichen Bewilligung für Doppelmwaifen bat flet8 an die vormundfchaftlidhe Bes 
börde zu erfolgen. 
16) Die Beflimmung ad 10 und 11 des Erlafies vom 30. März 1867 wird dahin geändert, daß in 
allen Fällen, in denen Finder der im Kriege von 1870,71 und weiterhin gebliebenen zc. Militair- 
Berfonen der Unterllafien in dem Militair-Waifenhaufe zu Potsdam, in dem Militair.Drädchen- 
Waifenbaufe zu Prepfh oder auf Koften des PBotsdamjchen großen Militair-Waifenbaufes in einer 
anderen Erziehungs-Anftalt Aufnahme gefunden haben, die Zransferirung der betreffenden Bewillis 
gung auf die Militair- Benftons- Kaffe in Berlin ftattzufinden hat; von legterer wird die ung der 
ezüüglihen Beträge an die Königliche Hauptlafje des Potsdam’fhen großen Militair-Waifenhanfes 
in Berlin veranlagt werden. 
III. Bewilligungen für Eltern und Großeltern. 
17) Die dem Vater oder Großvater, der Mutter oder Großmutter einer im -Sriege von 1870,71 und 
weiterhin gebliebenen zc. Militair-Berfon der Unterflaffen mit je. 3'/, Thlr. monatlich) zu zahlenden 
Beihülfe i bei nachgewiefener Berechtigung vom 1. desjenigen Monats ab zahlbar, welcher auf den 
den Anfpruch begründenden Zodestag gt. 
18) Der Anfprud auf diefe Beihilfe wird gemäß $. 96 alin. 2 des Gefeed dur den Nachweis ber 
pütfebebarftigteit, fowie dadurch bedingt, daß der Verftorbene der „einzige“ Ernährer der hinter: 
liebenen Angehörigen war. 
Daß das legtere der Fall gemwefen, kann nur dann angenommen werden, wenn der Hinterblichene 
mit dem Berftorbenen diefeibe tyeuerftelle bewohnt und bei mangelndem eigenen Vermögen und eigener 
Ermwerbsfähigfeit, ale8 dasjenige, wa8 zu feinem Unterhalte erforderlich gewefen, von dem Berflor: 
benen erhalten hat; oder wenn er, ohne diefelbe Feuerftelle mit ihm zu bewohnen, unter gleicher 
Borausfegung der Hülfsbedürftigkeit, in Geld oder Natural-Feiftungen feinen gefammten Unterhalt 
von dem Berftorbenen bezogen bat. , 
Das VBorhandenfein anderer nah den gefeglihen VBefimmungen allgemein zum Unterhalte der 
betreffenden Hinterbliebenen verpflichtetee Perfonen, fchließt die Gewährung der Staatsbeihülfe nur 
dann aus, wenn diefe Perfonen Dr bemittelt find und wenn fie bei Lebzeiten de8 verftorbenen 
ohne? oder Entels eine nähere, jedody unerfüllt gelafjene Verpflichtung zur Unterftigung der hinter: 
bliebenen Eltern oder Großeltern hatten, alö der Berftorbene. 
In allen anderen Fallen fönnen die binterbliebenen hülfgbedätftigen Eltern und Großeltern bie 
Gemährung der gefeglihen Staatsbeihllfe beantragen, ohne uber ihre Alimentirung von den fonft 
bon verpflichteten Perfonen gefordert zu haben; nur wenn Yeptere ihrer Interftügungspflicht frei- 
willig und in dem Maße genügen, vor dadurh die Hülfsbedürftigkeit der Unterftügten in Wegfall 
tomımt, fan dies auf die Gewährung der Staatabeihülfe von Einfluß fein. 
19) Die Zahlung der gefeglihen Berilligung an die Witwen und Kinder der im Sriege Gebliebenen x. 
fchließt die Bahlurg der Beihülfen an die Eltern oder Großeltern derfelben bei fonftigem Bor: 
bandenfein der sub 18 gegebenen Vorausfegungen nicht aus. 
20) Die Anträge auf Bewilligungen für Eltern oder Großeltern find der Abtheilung für das Suvaliden- 
DWefen im Kriegs Minifterinm in derfelben Form vorzulegen, wie folhe für die Anträge auf Bemilli- 
sung der Wittwen-Unterftügungen, nah VBorfchrift de8 Erlafje8 vom 30. März 1867 üblich geweien. 
eber die Bedürftigkeit, forvie darüber, daß der Verftorbene der einzige Ernährer des DBaterd ıc. 
 
	        
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