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üUnf-, Zehn» und Zmanzigfadhen entfprehen. BZuläfftg ift ferner die Eihung und Stempelung de Viertel.
eftoliter, fowie fortgefegter Halbirungen des Liter.
Artikel 15.
Das Geihäft der Eichung und Stempelung wird ausfhlieglih duch Eihungsämter ausgeübt, deren
Berfonal von der Obrigleit beftellt wird.
Diefe Aemter werden mit den erforderlichen, nah den Normalmaafen und Gewichten (Urtilel 9) bers
eftellten Eihungdnormalen, beziehungsmeife mit den erforderlihen Normalopparaten verfchen. Die für die
Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden dur eine allgemeine Taze geregelt. (Artikel 18).
Artikel 16.
Die Errichtung der Eihungsämter (Artitel 15) fteht den YBundesregierungen zu und erfolgt nad) den
Landeögejegen. Diefelben können auf einen einzelnen Zeig ded Eihungegefhäfts befchräntt fein, oder mehrere
Zeige defjelben ümfaffen.
Artikel 17.
Die Bundes- Regierungen haben, jede für fi) oder mehrere gemeinfhaftlih, zum Zied der Aufficht
über die Gefhäftsführung und die ordnungsmäßige un der Kihungsämter die erforderlichen Anord-
nungen zu treffen. Im gleicher Weife liegt ihnen die Fülrforge für eine periodifh micderfehrende Vergleihung
der ım Webrauche der Eichungsämter befindlichen Eihungdnormale ( rtifel 15) mit den Normalmaaken und
Otridten ob.
Artilel 18.
8 wird eine Normal-Eihungslommiffion vom Bunde beftellt und unterhalten. Diefelbe bat ihren
Sig in Berlin.
Die Normal-Eihungsfommijjion hat darüber zu machen, dag im gefammten Bundesgebiete das
Eihungsimefen nad übereinftimmenden Negeln und dem Snterejie des Verkehrs entfpredhend gehandhabt werde.
IHr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale ( rtikel 9.), foreit nöthig auch der Eichungenor-
male (Artitel 15.) an die Eihungdftellen ded Bundes ob, und ift fie daher mit den für ihren Gefchäftsbetrieb
nöthigen Inftrumenten und Apparaten auszuräften.
Die Normal-Eihungslommillion hat die näheren Vorfchriften über Material, Geftalt, Bezeichnung
und fonftige Bejchaffenheit der Dlange und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eihungsftellen innezu-
baltenden Tehler renzen zu erlafien.
©ie befimmnt, welhe Arten von Waagen im üffentlihen Berkehr ober nur zu befonderen gemerb-
lihen Zteden angewendet werden dürfen und fegt die Bedingungen ihrer Stempelfähigfeit feft.
Sie hat ferner das Erforderliche Aber die Einrichtung der fort in diefer Maaf: und Gemidts-
ordnung aufgeftellien Meßwerlzeuge vorzufgreiben, fowie über die Zulajfung andermeiter Gerätbfhaften zur
Eihung und Stempelung zu entfheiden. Der Normal-Eidhungsfonmiffion Itegt e8 ob, das bei der Eihung
und Stempelung zu beobadtende Verfahren und die Taren fir die von den Eihungdftelen zu erhebenden Ges
bühren (Urtifel 15) feflzufegen und überhaupt alle die technifche Ceite des Eichungsmefens beirefjenden Ges
genftände zıt regeln.
Artifel 19.
Sämmtlihe Eihungsftellen des Bundesgebiets haben fi, neben dem jeder Stelle eigenthämlichen
Beichen, eine übereinftimmenden Stenpelzeihend zur Beglaubigung der von ihnen gerichten Gegenflände zu
edienen.
Diefe Stempelzeichen werden von der Normal-Eihungs-Rommifften beftimntt.
Artilel 20,
DMaofe, Gewichte und Vießmwerkzeuge, welche von einer Eichungsftelle des Bundesgebiciß geci t und
mit bem vorfhriftsmäßigen Stempelzeihen beglaubigt find, dürfen in ganzen Umfange des Bundesgebietd im
Öffentlichen Berfehr angewendet werden.