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In Folge diefer Vereinbarung haben die Mitglieder erfter Klaffe der gedachten Kafle, zu welchen die
Dffiziere und oberen Militair-Beamten gehören, für den Fall, daß fie im Verbande der Anftalt verblieben
find oder verbleiben werden, die Beiträge nad) Maßgabe der Statuten diefer Anftalt fortzuentridten.
In Bezug auf die Einziehung und Abführung diefer Beiträge von Dffizieren oder oberen Militair-
Beamten, welhe zu altpreußifhen Regimentern oder Militairs Behörden verfegt find oder künfti
verfeßgt werden, wird hierdurch daB folgente, den bezüglihen Borfchriften für die Königlihe Preugifche Milt-
tair-Wittmen-Kafle angepaßte Verfahren eingeführt.
Die vorbezeichneten Offiziere und oberen Militair- Beamten haben ftch die Beiträge und Meliorations-
Zaren, unter welchen legteren die in Folge der Gehaltöverbeiferungen der Mitglieder zu entrichtenden erften
Monat3beträge der betreffenden Erhöhungen zu ver ehen find, bei der jeweiligen Erhebung ihrer Gehälier von
den zahlenden Kaffen in Abzug bringen zu laffen, welche gehalten find, diefe Beiträge 2c. entweder auf Grund
der eigenen Angaben der DBetheiligten, oder der ihnen zugegangenen diesfälligen amtlichen Benadridhtigungen
anzunehmen. “Die in folher Weife gezahlten Beiträge ind in Bezug auf die regimentirten Offiziere und Bes
amten durch die betreffenden Truppentbeile balbjährlih postnumerando und zwar in zwei Terminen:
- am 1. Juni jedes Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Juni und
am 1. Dezember jeded Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis Ende Dezember
auf Grund fpezieller, an die Großherzoglih Badiihe Militair-Wittwensfaffe in Karlsruhe unmittelbar einzus
fendender Berechnungen diefer Kaffe zur Einziehung zu offeriren. Die Beiträge der nicht regimentirten Offi-
ziere und Beamten dagegen find durd die betreffenden Korps - Zahlungs » Stellen, beziehungsmweife durd die
Königlihe Preußifhe Scneral-Militair-Kaffe, in denfelben Terminen ebenfallg postnumerando an die gedachte
Großherzoglihe Kafje abguführen. In Nachftehendem werden bier noch die wefentlichiten Beftimmungen über
die Großberzogli Badifhe Militair-Wittwen-Saffe zur allgemeinen Kenntniß gebradt.
1) Dom 1. Juli 1871 ab findet eine Aufnahme neuer Mitglieder in die Badifhe Militair-Wittwen-
Kaffe nicht mehr ftatt. Die Offiziere und Militair-Beamten, welche nad) diefen Zeitpunfte angeftellt werden,
find vielmehr zum Beitritt in die Königlich Preußifhe Militair-Wittwen- Penfions-Anftalt nach deren Statuten
verpflichtet (8. 2 der Vereinbarung d. d. Berlin, den 10. Mai 1871).
2) Den dermaligen Mitgliedern der Großberzogliden Militair-Wittwens$affe fteht es frei, auß dem
VBerbande Ddicfer Anftalt augzufheiden und in den Verband der Königlichen Milttair » Wittwen » Benftons-
ee an Ein Antprud auf NRüdgemährung der biß dahin bezahlten Beiträge fteht aber den Aus.
erdenden nicht zu.
Au i® den Mitgliedern der Badifhen Wittwen-Kaffe der gleichzeitige Beitritt zur Königlich Preu-
Bifhen Militair-Wittwen-Penfions-Anftalt nach den Statuten der legteren geftattet (8. 3 der Vereinbarung).
3) Die im Berbande der Badifhen Auftalt bleibenden Mitglieder haben von je 100 Tl. des jähr-
lihen Gehalts einen Beitrag von 1 $I. 30 Xr. zu leiften (8. 4 des Status).
4) Ein Mitglied, welches in feinem Gehalt verbefiert wird, hat den eriten Dlonatsbetrag diefer Er.
böhung ale Melioration-Tare in die Militatr-Wittwen-flaffe abzugeben.
Statuts) Der laufende Beitrag don dem höheren Gehalt beginnt aladann vom nädften Monate ab (8. 6 de
atut8). '
7 2% Keine Militair-Berfon Tann höher al8 mit einem Anfchlag von 3000 Thlrn. immatrifulirt werden
. e tatut®).
5 Bon weiteren Befoldungs-Erhöhungen ift zwar die Meliorationstare, aber fein höherer Beitrag zu
entrichten.
bat 6) gi Bemeflung deB jährlichen Beitrags follen die früheren Badifchen Gehalte al8 Grundlage feft-
gehalten werden.
Beim Aufrüden in eine höhere Charge, beziehungsmeife in höhere Begige ‚werden die Mitglieder
nur in dem Umfange mit ihren höheren Bezügen immatrikulirt und zw höheren Beiträgen, beziehungsteife
ur Entrichtung des erften Monatsbetrags der Gehalts-Erhöhung verpflichtet, als die nach den feither in
aden geltenden Befoldungsfägen der all mar ($. A der Bereinbarung).
Diefe Befoldungsfäge find für den:
Secondelieutenant . . 600 Fl.
Premierlieutenant . . . 700 $L
auptmann II. Slaffe. . 1100 $l.
auptmann I. Klafie. . 1600 SI.
or... . . . 2100 $l.