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Beauffihtigung der Mannfhaften am Wadeorte, werden bem gefälligen Ermefjen ber betreffenden
Königlihen General-Kommandos überlaflen.
Die erforderlihe Beauffihtigung wird in der Regel an Fleinen Babdeorten durch einen der
zur Rur dafelbft befindlihen Avancirten ausgeführt merden können. Sollte fih an folden Kur-
orten, an weldhen Garnifonen nicht befindlih find, die Kommandirung eines fFeldwebel® oder event.
eines Offiziers als nolhıwendig herausitellen, fo ift diefelbe durch das betreffende ÖeneralsRommando
u veranlaffen und hiervon behufs Normirung der in einem folden alle etwa zu gewährenden
Bulage der Militair-DMeedizinal-Abtheilung Mittheilung zu machen.
7) a der Kompetenzen für die in die Bäder zu fendenden Mannfchaften wird Tolgendes
eitgejegt:
a) In Betreff der Reifen der zur Kur zugelaffenen Leute nad) den Badeorten refp. den etwa bes
ftimmten Sammelorten und zurüd, gelten die bezüglihen allgemeinen VBorjchriften, jedoch mit der
Maßgabe, daß allgemein von der |Feftitellung der etwaigen Marfchfähigkeit abgefehen werden,
und überall die Gewährung der beftimmungsmäßigen Reife-Bergütung, refp. bei gejchlofienen Kom«
mandos der. desfalls vorgefchriebenen Kompetenzen, eintreten kann.
b) Auf die Dauer der Badelur beziehen fänmtlihe DMannfchaften nad Maßgabe der bisherigen
Beitimmungen ihre volle hargenmäßige Töhnung und Brotgeld. Die nic mehr im alftiven
Dienft befindlihen Mannfchaften, — jedoch ausfchlieglich der mit Inpaliden-Penfionen ausgefcie-
denen, — erhalten diefe Stompetenzen ertraordinair, und zwar die Töhnung in denjenigem Be.
trage, welden fie vor ihrem Ausfcheiden zulegt bezogen. Imvaliden behalten an Stelle jener
Kompetenzen ihre PBenfion.
c) An den einzelnen Badeorten werden von der Militair-Verwaltung Vorkehrungen getroffen, daß
Quartiere, Poimie die zu gebraucdhenden Bäder, Brunnen 2c. und etwaige Medicamente den Pa-
tienten Toftenfrei gemährt werden.
d) Soweit die Mannjchaften die Mundverpflegung nicht in Kurhäufern oder Razarethen dur Ver-
mittelung der Militair- Verwaltung reip. aus Staatsfonds koftenfrei erhalten, wird ihnen zur
Geibftbeföftigung in Folge Allerhöchfter Genehmigung vom 21. Yebruar 1867 auf die Dauer des
Aufenthalts in dem betreffenden Badeorte eine ertraordinaire Zulage von 15 Sgr. pro Dann
und Tag gezahlt.
Erheres wird zur Beit in den Badeorten Eolberg, Teplig, Warmbrunn, Randed, YHaden,
Lüneburg und Wiesbaden in der Megel der Ball fein. Soweit foldhe® aus befonderen Gründen
auch bei den nad diefen Drten fommenden Mannfchaften nicht angängig ift, haben die betbeiligten
ProvinzialsIntendanturen zu veranlaffen, daß jenen die Velöfligungs-Zulage von 15 Sgr. für
Rechnung der betreffenden Zruppentheile gezahlt wird.
e) Die Mannfhaften find mit völlig guter Bekleidung zu verforgen, damit von ihnen an den Babe-
orten Sauberkeit und Sorgfolt in der äußeren Erfheinung verlangt werden fann.
E8 erhält jeder Soldat:
1 Müte mit Schirm,
1 Mantel mit hohem Kragen, wie er jet allgemein in der Armee eingeführt ift,
A 1. en affenrod,
1 Baar tucdene la:
2 Paar meißleinene | Beinfleiber,
2 Halsbinden,
den Zornifter, refp. Badtafchen,
2 gan
2 Baar mwollene Soden,
2 Paar Unterhofen,
1 grobe wollene® Tud,
2 Schnupftüder,
1 Unterjade von Flanell,
1 Berbindezeug;
ferner ausreichende Fußbefleidung und 1 Paar leichte Schuhe.
Die Koften für Befchaffung der hier erwähnten nicht etatSmäßigen Stüde find aus dem
Erfparnißs$onds zu beftreiten.