Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Bon den Erfaß-Truppentheilen und Randmwehr-Bezirld-Rommandoß ıc., weldhe feine Erfpar- 
niffe befigen, find die betreffenden Ausgaben zur ertraordinairen Erftattung zu liquidiren, ingleihen 
die etatsmäßige Abuugungs-Entfhädigung filr die nad dem Nachfolgenden aus ihren Beftänden ber- 
zugebenden Dienftbefleidungs-Gegenftände. 
Mannfhaften, welche nicht mehr im altiven ‘Dienfte fich befinden, xefp. als Invalide ent. 
laffen find, werden, infofern fie fih nicht noch al8 Baflanten in Lazarethen befinden, behufs Be. 
nugung der Bäder du dem heimathlihen Landwehr-Bezirkö-Sommando eingezogen, volllommen jo, 
iwie e8 die vorftehende Borfchrift befagt, eingekleidet, (Snvaliden erhalten jedoh an Waffenrod und 
Mantel Feine Achjeltlappen) und während der ganzen Rurzeit bei dem betreffenden Kandwehr-Bezirts: 
Kommando attadhirt geführt. Tür die Bekleidung 2c. der als Paffanten in den Lazarethen befind- 
(then Leute forgen die früheren Zruppentheile vefp. Erfaß-Truppentheile nach den redhtzeitigen Re. 
quifitionen der Razarerh-Kommiffionen. 
Diefe Truppentheile vefp. Bezirtd-Kommandos haben auch die Zahlung und Liquidirung 
der oben ad a b und d bezeichneten Kompetenzen zu bewirken. 
8) Die Dauer der Kur wird für die einzelnen Mannfcaften dur die von den General-Aerzten zn 
opprobirenden ärztlichen Üttefte beftimmt. Die etwa nöthige Verlängerung der Kur erfolgt auj 
Anordnung des Bade-Arztes, melde indeß in der Regel von dem General-Arzt des betreffenden 
Bezirts ebenfalls vorher zu approbiren fein wird. 
9) Sämmtlihe Koften für Badeluren der oben ad 1, a und b bezeichneten Dannfchaften Ceinfhlieglid 
für Reifen, Bekleidung, forwie für Töhnung zc. der Inaltiven) find zufammen beim Zitel 34 dee 
Kriegsjahres-Etats von der General-Sriegs-FKaffe unter einem befonderen Abfchnitt ald „Badelur: 
foften“ zu verrechnen. 
Die Koften für die oben ad 1c ermähnten Kombattanten des Jahres 1866 Werden auf 
den laufenden Fonds übernommen. 
10) Dur die vorftehenden Beftimmungen ift für die nothmendigen Bedürfniffe der zu Badeluren zuzu- 
laflenden Kombattanten des Ietten Feldzuges auf Staatsloften ausreichend geforgt, fo daß daneben 
auf die Unterftägung der freiwilligen Krankenpflege nicht zu rechnen ift. Wie in ausnahmesmeifen 
Tällen zu verfahren ift, in welden die nad DObigem gewährten Benefizien dennoh ungenügend 
eriheinen follten, — 3. B. wenn der Franke auf der Reife oder am Badeorte befonderer Begleiter 
oder Loftipieliger Pflege bedarf, wenn Kuren an oben nicht genannten Orten durhaus nothmwendig 
werden, oder die Tamilie durch die Abmefenheit des Betrefenden zur Kur Noth leiden follte, — 
darüber wird den Königlichen General:Fommandos befondere Mittheilung zugehen. 
Berlin, den 21. März 1871. 
Kriegs-Minifterium. 
v. Roon. 
  
No. 163/83. 71. M.M. A.
	        
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