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Armee-Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegd- Minifterium.
9. Sadrgang,. Berlin, den 16. April 1871. Nr. 7.
Gebrudt und in Kommifflon bei €. S. Mittler & Sohn, Königlihe Hofbuchhandlung, Kodftraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis biefes Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werben: aufierhalb bei den
. Pofanflalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei ber Erpebition, Kodfiraße 69.
Bei Lebterer erfolgt auch ber Berlauf einzelner Nummern diefes Blattes; ber Preis berfelben richtet fi nah ber An-
zahl der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wirb dabei mit 1 Spgr. 4 Pf. berechnet, falls nicht für einzelne
Nummern noch befonders eine Preisermäßigung feflgefegt if.
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Nr. 88.
Auflöjung der für das Norddeutfhe Bundesgebiet eingefesten fünf General-Gonvernements.
A: will unter den jetigen Verhältnilfen genehmigen, daß die durch Meine Drdreß von: 18. und 22. Suli v.
S. für da3 damalige Norddeutfche Bundesgebiet eingefegten fünf General-Gouvernements aufgelöft werden und
beauftrage Sie, hiernacdh da8 meiter Erforderliche, rejp. wegen Demobilmahung und lung diefer General-
©ouvernements, zu veranlaifen und befannt zu machen. Binfichtlich der betreffenden Perfonal- Beftimmungen
werde Ic unmittelbar an die General-Gouvernements verfügen.
Berlin, den 8. April 1871.
Wilhelm.
Gürft Bismard. v. Roon.
An den Reichelanzler und den Kriegs-Minifter.
Berlin, ben 13. April 1871.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Drdre wird hierdurch zur Senntniß der Armee gebradt.
Kriegs - Minifterium.
Im Auftrage.
Rlobß.
No. 673/4. A.1.a.
Nr. 89.
Berätigung Triegsrehtliher Erlenntniffe.
Sur Berfolg Deiner Berorbnumg vom 27. März cr., betreffend die Aufhebung des Kriegszuftandes in ben
Beziılen des Sten, I1ten, 1Oten, 9ten, 2ten und Iten Armee-Korps, will Sch auch das Recht zur Beltärigung
friegsrechtlicher Erlenntnifie in dem im $. 7 de8 Gefeges über den Belagerungs- Zuftand vom 4. Juni 1851
angegebenen Umfange, welches Ich den zur Ausübung der höheren Gerichtsbarkeit berechtigten Militair- Befehle.
badern in den übrigen Korpsbezirten dur Meine Ordre vom 6. Dezember 1870 verliehen habe, jomeit e# fid
um die Beftätigung von Erkenntniffen gegen Angehörige Meiner Armee handelt, nunmehr gleihfall® wieder auf«
heben, und beftimme, daß in diefer Beziehung von jet ab die VBorfchriften Meines Erlafjes vom 1. Juni 1867,
betreffend die andermweite Negelung bes Rechts der Beftätigung Friegäredtlicher Erkenntnifje, wieder in Kraft