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Armee an, während de8 gegenwärtigen Krieges, ohne vorherige Königliche Genehmigwig, beziehungemeife ohne
Genehmigung des vorgefetten KGommandeurs gefchloffen, und aus diefem Grunde ii find, follen, wenn
diefe Genehmigung nachträglich erfolgt, al8 von Anfang an gültig angefehen werden. Dies findet au dann
ftatt, wenn die Ehe inzwilhen durch den Tod aufgelöft fein jollte.
Urkundlid unter. Unferer Höcdhfteigenhändigen Unterfchrift und beigedrudtem Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 3. April 1871.
(L. 8.) Wilhelm.
Türft v. Bismark. v. Roon. Graf v. Sgenplig. v. Mühler. v. Seldhom. Graf zu Eulenburg.
Dr. Xeonhardt. Samphaufen.
rird hierdurch mit dem Benterfen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Strafbefiimnung de $. 172
Theil I. des Militair-Strafgefegbuhs durch daffelbe nicht berührt wird.
Kriegs-Minifterium.
v. Roon.
no. 217/4. A.l a.
Nr. 105.
Auflöfung des Militeir-Goubernements der ARheinprobinz und der Provinz Weftphalen.
h beftimme hierdurch: Das Militair-Gouvernement der NRheinprovinz und der Provinz Wellphalen wird
aufgelöft. Das Kriegs-Minifterium hat dieß der Armee bekannt zu machen.
Berlin, den 15. April 1871.
Milhelm.
An das Kriegs: Minifterium. v. Roon.
Berlin, den 24. April 1871.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebradt.
Kriegs - Minifterium.
v. Roon.
No, 1388/4. A.1. a.
Nr. 106.
Nahweifungen der wegen Nichtgeftelung dor die Departements- (Marine) Erfab-Kommilfion bezto.
wegen unerlaubter Auswanderung beftraften Individuen.
Berlin, den 14. April 1871.
Ünter Bezugnahme auf unfere, an fämmtlihe oberen ProvinzialsBehörben des Breußifhen Staatd gerichtete
Berfügung vom 16. November 1869 — 320 A. TI. a., M. d. J. I. B. 9494 — beitimmen wir hiermit, daß
zur Zeit von Einreihnng der durch beregte Verfügung erforderten fummarishen Nachmeifungen der vom 1.
Januar 1868 bis zum 1. Sanuar’1870 militairpflichtig gewordenen, wegen Nichtgeftellung vor die Departements:
en) In eo-Tommifften beziehungsweife wegen unerlaubter Auswanderung beftrarten Individuen Abfland
u nehmen ift.
Zum 15. März künftigen Jahres dagegen find dem Kriegs: Minifterium derartige fummarifhe Nadı-
mweifungen bezüglid der in den Jahren 1868 bis einfchlieglih 1871 militairpflichtig gewordenen Individuen
beregter Kategorie einzureihen und ift denmgemäß ‚die Heberfchrift ber Kolonne 2 des mittelft Eingangs er=
wähnter Verfügung gegebenen Schemaß dahin zu. modifiziren:
„Zom 1. Januar 1868 biß ult. Dezember 1871 find militairpflihtig geworden”
Für die folgenden Yahre bleibt bezüglih qu. Nahmeifungen nad Maßgabe de8 Pafjus 2 mehr-
citirten Erlafjes vom 16. November 1869 zu verfahren.
Was ferner die sub 3 a. a. D. von den Erfagbehörden im Bezirk des 1. bis incl. 8. Arnee:Korps
erforderten Anzeigen anbetrifft, wieviele der feit dem 1. Sanuar 1865 militairpflihtig gewordenen Indivi-
duen wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilt worden find, jo hat deren Einreihung Seitens gedadıter