Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfter Jahrgang (5)

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Behörden an das Kriegg- Minifterium, fomweit folhe noch nicht erfolgt ift, fpäteftens bis zum 15. Juni c. 
ftattzufinden. Zur Bermeidung von Mißverftändniffen wird hierbei ergebenft bemerkt, mie bei der in Rede 
ftehenden Zählung die in den Jahren 1865 bis einfchlichlid 1867 militairpflichtig gewordenen Individuen 
der betreffenden Kategorie zu berädfichtigen find. 
  
Der Rriegs-Minifter. Der Minifter des Innern. 
Im Auftrage ‚In Bertretung 
Klop. Bitter. 
Kriege-Minift. No. 822/4. A. I. a. Mini. d. Inn. I. M. J. 4476/7. 
Tr. 107. 
Wiedereröffnung der Artillerie Schiehfcule. 
Berlin den 20. April 1871. 
A uerhöcften Drts ift die Wiedereröffnung der Ürtillerie-Schießfchule genehmigt worden. 
Das Kriegs-Minifterium beftimmt daher, daß der nächte Kurfuß der Artillerie » Schießfhule am 
15. Moi d. I. beginnt und biß 28. September ejusd. a währt, und daß fih demmädft die qu. ehr - Kurfe 
in Der fdlieen 9 des Drganifationd, Planes für beregte Schießichule vom 4 Yuli 1867 feitgejegten Art 
wieder anfcließen. 
Diejenigen Offiziere, welche mobilen he angehören und zum Befuch der qu. Schule 
lommandirt werden, find, ohne Rüdfiht auf die Dauer ihres Kommandos, bezüglich eventl. Demobilmadhung 
nad) den Beftiimmungen des eriten Alinea ded 8. 25 ded erften Zheild des Weglements über die Geldver- 
pflegung der Armee im Kriege zu behandeln. Während ihres mobilen Berhäftntjjes gaben beregte Difiziere 
auf die im Berpflegnngd-Otet für die Artillerie chießfehule vorgejehene Zulage (fiir fommandirte Hanptleute 
refp. Fientenants) leinen Anfprud. 
Kriegs-Minifterium. 
v.Roon. 
No. 1031/4 71. A. La. 
  
Nr. 108. 
Berleifung der Berechtigung zur Ansftellung von Dualifilations-Zeugniffen zum einjährig freiwilligen 
j ß SM Dienk an die höhere Bürgerfchule zu GSonftanz. | N s 
Berlin, den 20. April 1871. 
m Anflug an das mittelft dieffeitiger Verfügung vom 5. November 1869 — Urmee-Berordnungs Blatt 
Nr. 18 de 1869 — veröffentlichte Berzeihniß derjenigen höheren Tehranftalten des Großherzogthung Baden, 
welchen die Berechtigung zur Ausftellung von Dualiitationd - Beugnifen zum einjährig freiwilligen Dienft 
ufteht, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebradt, daß nad Mitteilung der Großberzoglicd Badifchen 
Besierung der höheren Bürgerfchule zu Conflanz gleihfal® daB Net zur Ausftellung derartiger Zeugniffe 
ertheilt i 
Kriegs-Minifterium. 
Im Auftrage: 
Klog. 
No. 106/4. 71. A. 1. a. 
 
	        
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