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Armee- Verordnungs- Diatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
6. Jahrgang. Berlin, den 21. März 1872. Nr. 7.
Gedrudt und in Kommiffion bei E& ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kochftraße 69
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Der viertetjäßetig Pränumeratlonspreis diefed Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt lanıı werden: außerhalb bei dem
ofanflalten und bei den Yuchhandlungen, in Berlin bei der Erpedition, Kodftrafe 69.
Bel Legterer erfolgt au der Verkauf einzelner Nummern diefed Blattes; der Preis derfelben richtet fih nad der Anzahl
der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird dabei mit I Gr. 4 Pf. net fals nicht filr einzelne Nummern
noch befonders eine Preisermäßigung fefigefeht i
Nr. 129.
Abanderungen ber anf die Bititnir- Dienfiyerhältniie der feemänniihen Bedöllerung bejüglichen
orichrifien-
1. Mur Ihren gemeinfdjaftlihen, Mir über die Dienitverhältnifje der zur feemännifchen Bevölkerung
ehörigen Deilitairpflichtigen unterın 22. Yebruar 1872 erftatteten Bericht genehmige Ich die verfuchsweife Ein-
\- ührung der in anliegender Zufammenftellung näher bezeichneten Abänderungen der Militair-Erfag:Inftrultion
g vom 26. März 1868 und fehe vor Ablauf des Yahres 1876 Ihrer Berichterftattung entgegen, ob, vefp. in»
W wieweit diefelben fih bewährt haben.
Berlin, den 5. März 1872.
Wilhelm.
An den Reidh8-Ranzler und an den Kriegd-Minifter. Fürft v. Bismard. Graf v. Roon.
Berlin, den 13. März 1872,
Vorfiehende Allerhöhfte Kabinets-Drdre wird mit den Bemerlen zur Senntniß gebradht, daß auf
daß nächft bevorfichende Marine-Erfapgefchäft noch die biöherigen Beftimmungen Unmendung zu finden haben.
Der Neichd-Kanzler. Der Rriegs-Minifter.
In Vertretung
Delbriäd. Sraf vd. Roon.
R. K. A. B. 2070. No. 483. 3, A. T.a.
U. Im Berfolg Ihres gemeinf&aftlichen Berichts vom 22. yebruar a. er. genehmige Ich hiermit, daß bie
auf Weiteres die in der Anlage zufammengeftellten ÜAbinderungen beziehungsweife Ermeiterungen ber auf
ss die Dannfdaften de Beurlaubtenftandes der Marine Bezug habenden Feltjegungen Meiner Verordnung vom
N 5. September 1867, betreffend die Drganifation der Randmwehr.Behörden und die Dienftverhältnife der Mann-
® fhaften des Beurlaubtenftandes, eintreten. Sie haben hiernad dad Erforderliche zu veranlaffen und Mir vor