Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

— IWW — 
Ablauf de8 Jahres 1876 Bericht zu erftatten, ob die Beflimmungen anliegender Zufammenftellung fih zur 
definitiven Einführung eignen. 
Berlin, den 25. Yebruar 1872. 
Wilhelm. 
An den Kriegs, Diinifter und an den Minifter des Innern. Graf von Roon. Graf zu Eulenburg. 
Berlin, den 13. März 1872. 
Borftehende Allerhöcfte Kabinetd-Drdre wird hiermit zur Kenntniß gebracht. 
Der Sriegd:Minifter. Der Minifter des Innern. 
In Vertretung 
®raf v. Moon. Bitter. 
J. 2663. 
Nr. 130. 
nlaffung innger Seeleute, welde das Steuermannd- Examen abgelegt haben, zum einjährig frei- 
3 8 8 willigen Dienf in der Reids-Rrieg- Marine. ’ ® 
Berlin, den 13. März 1872. 
Zur Behebung von Zweifeln Hinfihtlich des Berfahrend mit denjenigen jungen Seeleuten, welde das Steuer« 
mannd-Eramen abgelent haben und in Gemäßheit des 8. 13, 4 des Gefeges, betreffend die Derpfihtung aum 
Kriegsdienfte vom 9. November 1867 ihrer Verpflichtung zum altiven Dienft dur) einjährig freimiligen Dienft 
in der WReichd.Kriegs-Marine zu genügen beredtigt find, wird hiermit da8 Nachftchende befimmt: 
1) Zunge Leute beregter Kategorie find zum einjährig freiwilligen Dienft ohne befonderen Nadmeis der 
mwifienfhaftlihen Dualifiltattion zugulajfen. &8 finden demzufolge auf diefelben aud die im 13. Mb- 
fhnitt der Militair:Erfag-Inftruftion vom 26. Märg 1868 über die Nahfuhung der Beredtigung 
zum einjährig frei iligen Dienft, die Ertheilung des Berehtigungs-Scheins, den Ausftand, refp. die 
Anmeldung zum ienftantritt enthaltenen Beftimmungen keine Anmendung. 
2) Wer beim Eintritt in da8 militairpflichtige Alter den Nachweis des beftandenen Steuermannd-Eramend 
führt, ift Seitend der Kreis-Erfag-Rommiffton von der Anmeldung zur Stammrofle zu entbinden 
und erhält Ausftand zum Dienftantritt biß zum 1. Upril feined dritten Konfurrenzjahred. Ders 
gleichen junge Leute nehmen an der Roofung nit Theil. 
Anträge auf weitere Zurüdftellung find nad Maßgabe der allgemeinen Beflimmungen des 8. 44 
der Militair:-Erfag-Inftrultion zu erledigen. 
3) Innnerhalb der ihnen gewährten Frift find die betreffenden jungen Eeeleute gehalten, fih zu den in 
8. 175 a. a. D. feftgefepten Terminen bei der fFlotten-Stamm: in zum Dienjt zu melden, mo» 
nähft im Hal der Bramchbarkeit ihre Einflelung in unbefchräntter Zahl ftattfindet. 
4) Zunge Seeleute, melde beim Eintritt in da8 militairpflihtige Alter das ıc. Eramen no nicht abge» 
legt haben und auf ihren Antrag gemäß $. 44, 5. a. a. D. zurädgefellt worden find, Dürfen fa 
nad) beftandenen: Stenermannd-Eramen und innerhalb de& ihnen bewilligten Außftandes gleidhfalle 
zu den angegebenen Terminen bei ber Flotten-Stanım-Divifion direlt zum Dienft melden. Mit 
einer derartigen teldung ift jedod unbedingt ber Verzicht auf die aus der Roos: Nummer des Be- 
treffenden eventl. errvadhjene Berechtigung virbunden. 
Anderenfalls haben fi dergleichen junge Leute vor Ablauf ihres Ausftanded zum Marine Erfıg- 
Sefchäft zu fielen, wonähft fl, — unbefchadet ded Anfprichs, ihrer aktiven Dienftpfliht dur ein= 
jährigen Dienft genügen zu dürfen — im Fall der Braudbarleit, und wenn fie ihrer Loos: Nunmmer 
nad) zum Dienft heranzuziehen find, unter Anrehnung auf die auszuhebende Melruten.Quote, mit 
legterer zugleicy der TFlotten-StammsDiviflon zu überweifen und dorıhin in Darf zu fegen find. 
5) Wer den ihm bemilligten Ausftand vorübergehen läßt, ohne fi zum Dienft zu melden, bezw. vor 
die Marine:-Erfag-Kommiffion zu geftellen, geht de® Anjpruch® Fu einjährigen Dienft verluftig und 
  
  
unterliegt im Uebrigen den Strafbeftimmungen der $SS. 177 u. ff. a. a
	        
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