fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

24 
Um die Höhe der Beiträge für die eingangsgedachten Zwecke berechnen zu 
können, wird fingirt, daß die von der Steuer befreiten Personen nach Maßgabe der 
in § 5 festgesetzten Steuersätze zur Einkommensteuer herangezogen seien. 
Kosten. 
5 51. 
Die Kosten der Steuer##eranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse 
zur Last. 
Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die aus Aulaß der eingelegten 
Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen erwachsen, von dem Stenerpflichtigen zu er- 
statten, wenn die von ihm eingelegte Bernfung für unbegründet befunden wird 
oder sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig ewveisen. 
Für die Thätigkeit der Gemeindevorstände und der Mitglieder der Ein- 
schäßungskommissionen, ferner für das von den Gemeinden, innerhalb welcher die 
Kommissionen tagen, zur Verfügung zu stellende Sibungslokal (mit Einschluß der 
Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bedienung), sowie für Schreibmaterial wird 
eine Vergütung nicht gewährt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
8 52. 
Gegenwärtiges Geseb tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft, 
jedoch ist Unsere Regierung ermächtigt, anzuordnen, daß und in wie weit die Ver- 
anlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1893 noch nach den bisherigen ge- 
seblichen Bestimmungen erfolgen foll. 
Unsere Regierung erläßt auch die sonst zur Auefuhrung gegenwärtigen Ge- 
sehes erforderlichen Anordnungen und Instruktioner 
Alle diesem Gesehe entgegenstehenden Vesennunger. insbesondere die Ge- 
sebe vom 8. August 1870, 29. November 1871, 26. Febrnar 1875, 23. Dezember 
1876 und 22. Dezember 1882 werden aufsgehoben. 
Insoweit in anderen Gesetzen das Gesetz vom 8. August 1870 beziehungs- 
weise 26. Februar 1875 angezogen ist, tritt gegenwärtiges Gesetz an deren Stelle. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 4. Januar 1893. 
L 8) Heinrich XXII. 
v. Geldern-Crispendorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.