Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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zurüdtehren oder im Begriff ftehen, fi auf längere Zeit anmuftern 
zu laflen, außerterminlid zu muftern *). 
&3 ift alddann, wenn die Mitglieder der Kommilfion, fi nicht 
an einem Orte befinden, vom Zujammentritt ber legteren, forte 
event. von Zuziehung eines Dlarine-Dffizierd Abftand zu nehmen, 
vorher jebody die heimathliche Kreiö-Erfap-Rommifflon behufß direlter 
Ueberweifung de Betreffenden mittelft Audzuge8 aus Life K zu 
tequiriren und berjelben demnädft aud vom Kefultat der Mufte- 
zung Mitteilung zu machen. 
5. In der Zeit zwilhen dem 1. Ianıar und der Beendigung ded Ma- 
rine-Erfag-Öeichäfts ditrfen dergleihen aufßerterminliche DMufterun- 
gen nicht mehr vorgenommen werden. 
8.118,1. Die Thätigkeit der Marine-ErfagsKommiffionen Cefr. $. 15. 
ad 3.) erfiredt fi auf die betreffenden, im $. 112. ad 1. aufge 
führten Infanterie-Brigade-Bezirke. 
Den Moarine-Erfag-Kommiffionen im Bezirt der 1. und 36. 
Infanterie-Brigade liegt jedodh auch die Megelung der Militair- 
Berhältnifje derjenigen Militairpflihtigen der feemännifchen Bevölfe- 
rung ob, welde ihr etwa auß anderen Bezirlen gemäß $. 112 ad 2. 
äugeriefen werden. 
8.114,3. Die Gefhäftspläne der Darine-Erfag-Sommiffionen find redt- 
zeitig Durch die Amtäblätter derjenigen Regierungen, in deren Be- 
irfen die Deufterungen ftattfinden, befannt zu machen und Seitens 
er betreffenden General-Rommandos nad vollgogener Beftätigung 
der Kaiferlihen Admiralität abfchriftlidh mitzutheulen. 
Der Reife und Gefchäftsplan der Drarine-Erfag-Kommilfion 
  
im Vezirte der 36. Infanterie-Brigade ift außerdem ie zum 
15. November dem Königlid) Preußifchen Kriegs-Minifterium — 
Allgemeines Kriegd- Departement — Behufs weiterer Beröffent- 
hung zu überfenden und dabei anzuzeigen, in melden Aushebungs- 
ftationen die Geftellung der Militairpflihtigen fremder Korpöbezirle 
zu erfolgen bat. 
$. 115. 
Deorderung und Geftellung der Militairpflicdhtigen vor bie 
Marine-Erjag-Kommiffion. 
1. Die Eivil-Borfigenden der Sreis-Erfap-Rommilfionen der im $. 112. 
1. genannten Infanterie-Brigade-Bezirfe haben, nachdem ihnen die 
Beftimmungen ber Marine-Erfag-Rommiffion megen der Berfamuts 
*) Werben bergfeihen Militaicpflichtige für einftelungsfähig befunden unb 
find biefelben der gefetlichen Reihenfolge nad zum Dienft heranzuziehen, fd ift 
ihnen ein Pa nah Schema 11 zu behändigen, andernfals nach. den bezlg- 
fihen Befimmungen diefer Inftrultion zu verfahren. — Hinfihtlich fofortiger 
Einftelung Broblofer efr. 8. 126,5
	        
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