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zurüdtehren oder im Begriff ftehen, fi auf längere Zeit anmuftern
zu laflen, außerterminlid zu muftern *).
&3 ift alddann, wenn die Mitglieder der Kommilfion, fi nicht
an einem Orte befinden, vom Zujammentritt ber legteren, forte
event. von Zuziehung eines Dlarine-Dffizierd Abftand zu nehmen,
vorher jebody die heimathliche Kreiö-Erfap-Rommifflon behufß direlter
Ueberweifung de Betreffenden mittelft Audzuge8 aus Life K zu
tequiriren und berjelben demnädft aud vom Kefultat der Mufte-
zung Mitteilung zu machen.
5. In der Zeit zwilhen dem 1. Ianıar und der Beendigung ded Ma-
rine-Erfag-Öeichäfts ditrfen dergleihen aufßerterminliche DMufterun-
gen nicht mehr vorgenommen werden.
8.118,1. Die Thätigkeit der Marine-ErfagsKommiffionen Cefr. $. 15.
ad 3.) erfiredt fi auf die betreffenden, im $. 112. ad 1. aufge
führten Infanterie-Brigade-Bezirke.
Den Moarine-Erfag-Kommiffionen im Bezirt der 1. und 36.
Infanterie-Brigade liegt jedodh auch die Megelung der Militair-
Berhältnifje derjenigen Militairpflihtigen der feemännifchen Bevölfe-
rung ob, welde ihr etwa auß anderen Bezirlen gemäß $. 112 ad 2.
äugeriefen werden.
8.114,3. Die Gefhäftspläne der Darine-Erfag-Sommiffionen find redt-
zeitig Durch die Amtäblätter derjenigen Regierungen, in deren Be-
irfen die Deufterungen ftattfinden, befannt zu machen und Seitens
er betreffenden General-Rommandos nad vollgogener Beftätigung
der Kaiferlihen Admiralität abfchriftlidh mitzutheulen.
Der Reife und Gefchäftsplan der Drarine-Erfag-Kommilfion
im Vezirte der 36. Infanterie-Brigade ift außerdem ie zum
15. November dem Königlid) Preußifchen Kriegs-Minifterium —
Allgemeines Kriegd- Departement — Behufs weiterer Beröffent-
hung zu überfenden und dabei anzuzeigen, in melden Aushebungs-
ftationen die Geftellung der Militairpflihtigen fremder Korpöbezirle
zu erfolgen bat.
$. 115.
Deorderung und Geftellung der Militairpflicdhtigen vor bie
Marine-Erjag-Kommiffion.
1. Die Eivil-Borfigenden der Sreis-Erfap-Rommilfionen der im $. 112.
1. genannten Infanterie-Brigade-Bezirfe haben, nachdem ihnen die
Beftimmungen ber Marine-Erfag-Rommiffion megen der Berfamuts
*) Werben bergfeihen Militaicpflichtige für einftelungsfähig befunden unb
find biefelben der gefetlichen Reihenfolge nad zum Dienft heranzuziehen, fd ift
ihnen ein Pa nah Schema 11 zu behändigen, andernfals nach. den bezlg-
fihen Befimmungen diefer Inftrultion zu verfahren. — Hinfihtlich fofortiger
Einftelung Broblofer efr. 8. 126,5