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5. Die Liften der zur Dispofttion ber Erfogbehörben entlaffenen Mas
rine: Dannjchaften find gefondert von denen der betreffenden Mann.
fhaften de8 fiehenden Heere8 zu führen und nad) erfolgter Entfcei.
dung über diefe Mannjhaften dem Kommando der Flotten-Stamm:-
Diviflon mitzutbeilen.
I. An Stelle gegenmwärtiger Faffung des 8.22. ad 6 tritt die
nadhftehenbe:
Den Mufterungs- Behörden in den Seehäfen liegt eine mefentlidhe
Mitwirkung bei der Kontrole der Mannfchaften des Beurlaubtenflandes
der Marine ob. Diefelben haben von jeder Anmufterung für ein deutfches
Sandeläfhiff dem Landmwehr-Bezirts-FKomımando, in deifen Kontrole der
Betreffende ausiweisfih feined Militair-Bafice ftcht, WMittheilung zu
machen und dabei die ‘Dauer der Anntufterung anzugeben.
Für Ediffe fremder Nationalität dürfen zu Fahrten, welde über
den 1. März hinauslaufen, Mannfhaften der Marine-Referve Seitens
der Mufterunge-Behörden nur dann angemuftert werden, wenn auß deren
Militair-Baß erfihtlih ift, daß fle von Beimohnung der Kontrol:Ber-
Tammlung und Theilnahme an Ücbungen entbunden refp. zu folden im bes
vorftchenden Sommer nicht verpflichtet find.
Mannfhaften, melde zur Dispofition der Marinetbeile beurlaubt
find, därfen nicht angemuftert merden. .