Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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5. Die Liften der zur Dispofttion ber Erfogbehörben entlaffenen Mas 
rine: Dannjchaften find gefondert von denen der betreffenden Mann. 
fhaften de8 fiehenden Heere8 zu führen und nad) erfolgter Entfcei. 
dung über diefe Mannjhaften dem Kommando der Flotten-Stamm:- 
Diviflon mitzutbeilen. 
I. An Stelle gegenmwärtiger Faffung des 8.22. ad 6 tritt die 
nadhftehenbe: 
Den Mufterungs- Behörden in den Seehäfen liegt eine mefentlidhe 
Mitwirkung bei der Kontrole der Mannfchaften des Beurlaubtenflandes 
der Marine ob. Diefelben haben von jeder Anmufterung für ein deutfches 
Sandeläfhiff dem Landmwehr-Bezirts-FKomımando, in deifen Kontrole der 
Betreffende ausiweisfih feined Militair-Bafice ftcht, WMittheilung zu 
machen und dabei die ‘Dauer der Anntufterung anzugeben. 
Für Ediffe fremder Nationalität dürfen zu Fahrten, welde über 
den 1. März hinauslaufen, Mannfhaften der Marine-Referve Seitens 
der Mufterunge-Behörden nur dann angemuftert werden, wenn auß deren 
Militair-Baß erfihtlih ift, daß fle von Beimohnung der Kontrol:Ber- 
Tammlung und Theilnahme an Ücbungen entbunden refp. zu folden im bes 
vorftchenden Sommer nicht verpflichtet find. 
Mannfhaften, melde zur Dispofition der Marinetbeile beurlaubt 
find, därfen nicht angemuftert merden. .
	        
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